Leitsatz (amtlich)

Die Erteilung einer Prokura durch eine Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zulässig und kann nicht im Partnerschaftsregister eingetragen werden.

 

Normenkette

PartGG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 29.06.2005; Aktenzeichen 1 T 1131/05)

AG Ingolstadt (Aktenzeichen PR 18)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 29.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die aus den beiden weiteren Beteiligten besteht. Mit der Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Register haben sie beantragt einzutragen, dass Herrn Dr. H.D. Prokura erteilt werde. Hinsichtlich der Eintragung der Prokura hat das Registergericht den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Eintragung der Prokura im Partnerschaftsregister abgelehnt. Prokura kann nur von Kaufleuten (§ 48 Abs. 1 HGB), Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) und ein Handelsgewerbe betreibenden juristischen Personen (§ 33 HGB) erteilt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 48 Rz. 1). Eine Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen; sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 S. 2 PartGG). Eine Partnerschaft kann deshalb keine Prokuristen bestellen (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 7 PartGG Rz. 14; Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., Einf. Rz. 49; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 2016; Schmidt, NJW 1995, 1 [5]; Böhringer, BWNotZ 1995, 1 [5]).

Aus § 7 Abs. 3 PartGG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift verweist bezüglich der Vertretung der Partnerschaft auf § 125 Abs. 1 und 2 HGB, in denen Einzel- und Gesamtvertretung der offenen Handelsgesellschaft (OHG) durch deren Gesellschafter geregelt ist. Damit wird der für die OHG geltende Grundsatz der Selbstorganschaft auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragen, deren organschaftliche Vertreter nur die Partner sein können. Dass § 7 Abs. 3 PartGG nicht auch auf § 125 Abs. 3 HGB verweist, ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern folgerichtig: § 125 Abs. 3 HBG regelt die gemischte Gesamtvertretung der OHG durch Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Nachdem eine Partnerschaftsgesellschaft nicht Prokura erteilen kann, kann es auch keine gemischte Gesamtvertretung zwischen einem Partner und einem Prokuristen geben (Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., § 7 Rz. 19).

Der Senat hält für das Verfahren der weiteren Beschwerde einen Geschäftswert von 3.000 EUR für angemessen (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 S. 1 KostO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1414458

DB 2005, 2072

DStZ 2006, 243

WPg 2005, 1303

NJW 2005, 3730

ZAP 2006, 11

ZIP 2006, 382

Rpfleger 2005, 671

OLGR-Süd 2006, 23

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