Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Entscheidung vom 05.04.2005; Aktenzeichen PR 18)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 05.09.2005; Aktenzeichen 31 Wx 60/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der beiden Anmelder gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 05.04.2005 wird als unbegründet

zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Unter Übersendung einer notariellen Urkunde vom 07.03.2005 beantragte der Notar Prof. Dr. W. namens und im Auftrag der beiden Anmelder T. A. und M. Z. Eintragung ihrer Partnerschaft in das Partnerschaftsregister. Gleichzeitig begehrte man die Eintragung einer Prokura.

Während in der Folgezeit die beantragte Eintragung der Partnerschaft vollzogen wurde, wies das Amtsgericht Ingolstadt – Registergericht – mit Beschluss vom 04.05.2005 den darüber hinausgehenden Antrag auf Eintragung einer Einzelprokura zurück. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss (Blatt 4 der Akte) Bezug genommen.

Gegen diese Ablehnung der Eintragung der Prokura richtet sich die mit Schriftsatz des Notars Prof. Dr. W. vom 01.06.2005 namens und im Auftrag der beiden Anmelder erhobene Erinnerung. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz (Blatt 6 der Akte) Bezug genommen.

Der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Ingolstadt – Registergericht – half dieser Erinnerung mit Verfügung vom 08.06.2005 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Ingolstadt – Kammer für Handelssachen – zur Entscheidung vor.

Mit Verfugung vom 22.06.2005 leitete der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen dieses Rechtsmittel an die für Beschwerdesachen zuständige 1. Zivilkammer weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 160 b, 129, 19 FGG als Beschwerde statthafte Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat dieses Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zum einem auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 04.05.2005 (Blatt 4 der Akte) Bezug genommen, denen sich die Beschwerdekammer in vollem Umfang anschließt. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen vom 01.06.2005 folgendes auszuführen:

Eine Prokura kann grundsätzlich nicht von jedermann erteilt werden, sondern gemäß § 48 Abs. 1 HGB nur von dem „Inhaber des Handelsgeschäfts”. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PartGG übt eine Partnerschaft jedoch ausdrücklich kein Handelsgewerbe aus.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer spricht somit der Gesetzeswortlaut des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Zusammenschau mit dem HGB sehr wohl gegen die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft, wirksam Prokura zu erteilen.

Zwar weisen die Beschwerdeführer im Weiteren zu Recht darauf hin, dass dem PartGG die Verweisung auf das HGB nicht fremd ist. Insbesondere § 7 Abs. 2 und Abs. 3 PartGG verweisen auf verschiedene Vorschriften des HGB. Maßgeblich ist jedoch auch insoweit – worauf das Erstgericht bereits hingewiesen hat –, dass hinsichtlich der Fragen der Vertretung der Gesellschaft zwar auf § 125 Abs. 1 und Abs. 2 HGB, nicht jedoch auf den Absatz 3 dieser Vorschrift verwiesen wird. In diesem Absatz 3 findet sich aber gerade die maßgebliche Regelung für die Vertretung im Prokurafall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Gesetzgeber die Partnerschaftsgesellschaft insoweit eben nicht einer OHG gleichstellen wollen. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum zwar ausdrücklich auf Absatz 1 und Absatz 2 des § 125 HGB verwiesen wurde, jedoch nicht auf den Absatz 3.

Das Erstgericht hat deshalb zu Recht den Antrag auf Eintragung der Prokura zurückgewiesen, so dass auch die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

III.

Die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO).

Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO auf 500,00 Euro festgesetzt, da diesem Beschwerdeverfahren nicht die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft als solche zugrunde liegt, sondern nur die Randfrage der Wirksamkeit der Prokura-Erteilung.

 

Unterschriften

Grieser Präs. d. LG, Mayerhöfer Richter am LG, Burmeier Richter am LG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600416

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