Leitsatz (amtlich)

Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn, die einen neuen Rechtszug begründet, liegt nicht vor, wenn das Rechtsmittelgericht das eine Stufenklage insgesamt abweisende Urteil der untergeordneten Instanz(en) aufhebt, selbst zur Auskunftserteilung verurteilt und die Sache dann zur weitergehenden Entscheidung über die Stufenklage an das untergeordnete Gericht zurückverweist.

 

Normenkette

ZPO § 254; RVG § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.09.2010; Aktenzeichen 4HK O 20908/99)

 

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München I vom 17.9.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 8.12.2010 wird dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 12.258,23 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.7.2010 festgesetzt werden.

II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 2.920 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Franchiseverhältnis gestritten. Das LG München I hat der Klage, mit der der Kläger die Beklagte u.a. im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die vereinnahmten Differenzrabatte in Anspruch genommen hatte, mit Endurteil vom 8.2.2001 teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger den Schaden aus der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise zu erstatten. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge auf Unterlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen verboten werden sollte, dem Kläger höhere als die von der Beklagten festgelegten Rabatte zu gewähren, sowie auf Unterlassung unterschiedlicher Behandlung bei der Erbringung von Franchise-Werbeleistungen hat das LG die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten hat das OLG München mit Endurteil vom 6.6.2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Erledigung der Hauptsache auch hinsichtlich der Unterlassung von Absprachen mit ...-Lieferanten über die Abführung von Differenzrabatten festgestellt. Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der wirtschaftlichen Bindung des Klägers an die Verkaufspreise der Beklagten hat das OLG zeitlich begrenzt. Die weitergehende Klage hat es auf die Anschlussberufung der Beklagten abgewiesen. Der BGH hat mit Endurteil vom 13.7.2004 auf die zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden war. Die Beklagte ist verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über alle Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei ...-Lieferanten zu erteilen. Wegen des weitergehenden Tenors wird auf das Endurteil des BGH vom 13.7.2004 Bezug genommen (Blatt 87 des Sonderheftes "BGH"). Im weitergehenden Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das OLG München hat auf Terminsantrag des Klägers mit Endurteil vom 14.9.2006 im schriftlichen Verfahren die Sache zur weitergehenden Entscheidung über die Stufenklage, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens, an das LG München I zurückverwiesen. Dieses hat die Beklagte mit Schlussurteil vom 1.4.2010 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 61.596,08 EUR zzgl. Zinsen verurteilt, die Verpflichtung zum Ersatz von weiterem Schaden festgestellt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auferlegt.

Mit dem nunmehr angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.9.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 8.12.2010 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten i.H.v. 3.701,63 EUR auf 15.178,23 EUR festgesetzt und dabei für die Verfahren beim OLG und beim LG nach der Zurückverweisung durch den BGH jeweils eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 1.440 EUR zzgl. der Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 EUR berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die angemeldeten Kosten für das Verfahren beim OLG und beim LG in der Leistungsstufe seien nicht festsetzbar. Es handle sich bei der Auskunfts- und der Leistungsstufe bei einer Stufenklage um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Der Übergang von der positiv verbeschiedenen Auskunftsstufe in die Leistungsstufe stelle keine Zurückverweisung i.S.v. § 21 RVG dar.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die von der Rechtspflegerin festgesetzten Terminsgebühren nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH und das OLG München sind nicht angefallen und damit auch nicht von der...

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