Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 65/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.10.2017 (10 O 65/17) wird zurückgewiesen und die geänderte Klage wird abgewiesen.

Die Kosten auch des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des der Entscheidung zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie den Tatbestandsberichtigungsbeschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 184 ff. und 192a GA). Nachdem der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2018 darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil sich dem Vorbringen des Klägers selbst entnehmen lasse, dass die eingeforderte Rückerstattung nicht vom Gewinn abhängiger Ausschüttungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich sei (vgl. Bl. 470 ff. GA), hat der Kläger die Klage mit Rücksicht auf zwischenzeitliche Zahlungseingänge für erledigt erklärt (vgl. Bl. 526 ff. GA).

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2 ZPO iVm. § 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. 1. Die Zulässigkeit der Antragsänderung ergibt sich aus § 264 Nr. 3, § 525 ZPO.

2. Der Senat vermag die Erledigung der Hauptsache nicht festzustellen, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bei Rechtshängigkeit und in der folgenden Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug nicht bestanden hat und die Klage daher zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen ist. Denn die geforderte Rückerstattung unabhängig vom Gewinn vereinnahmter Ausschüttungen ist nach dem hier maßgebenden Sach- und Streitstand von Beginn an zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich gewesen.

a) Hinsichtlich der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe wird dabei zunächst auf den vor der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers erlassenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen (vgl. Bl. 470 ff. GA).

b) Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Klägers nach dem Hinweis und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung ist Folgendes zu ergänzen:

aa) Für die hier zu unternehmende Prüfung der Erledigung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Klage nach Maßgabe der ihn treffenden Darlegungslast unter Vorlage einer Tabelle mit angemeldeten Forderungen ausreichend hätte begründen können. Ausschlaggebend ist nämlich nicht der Sach- und Streitstand bei Rechtshängigkeit, sondern der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Schlusses der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug. Dementsprechend ist hier nicht zu fragen, ob der Kläger bei Rechtshängigkeit die ihm möglichen Darlegungen unternommen hatte, sondern entscheidungserheblich ist allein, ob die geltend gemachte Forderung nach dem Kenntnisstand bzw. dem Sach- und Streitstand beim Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug begründet war. Kurz: Der Kläger muss mangels Erledigung auch dann unterliegen, wenn er bei Rechtshängigkeit zwar davon ausgehen durfte und musste, dass die Forderung in der geltend gemachten Höhe bestand und wenn seine diesbezüglichen Darlegungen vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichten, wenn sich aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass die geltend gemachte Forderung schon bei Rechtshängigkeit nicht oder nicht mehr bestanden hat und sie auch später bis hin zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr entstanden ist.

Legt man diese Erwägungen zugrunde, kann die Forderung der I auch dann keine Berücksichtigung in der vom Kläger zunächst vorgetragenen Höhe finden, wenn die I bei Rechtshängigkeit noch keine Abrechnung der aus der Verwertung des gehaltenen Schiffs bezogenen Mittel vorgenommen hatte. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, dass nach dem Sach- und Streitstand beim Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug feststeht, dass die Gläubigerin das Schiff bereits lange vor der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage durch Veräußerung hatte verwerten lassen (vgl. Anlage K 9) und ihre Forderung daher schon vor der Rechtshängigkeit der Klage teilweise erloschen war. Das teilweise Erlöschen der Gläubigerforderung hängt dabei nicht vom späteren Zeitpunkt der seitens der I gegenüber dem Kläger vorgenommenen Abrechnung ab, sondern die Teil-Erfüllungswirkung trat bereits durch die Vereinnahmung der entsprechenden Mittel ein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht allen Beteiligten klar gewesen sein mag, in welchem Umfang Erfüllungswirkung eingetreten war. Die Forderung der I bestand deshalb schon bei Rechtshängigkeit lediglich in dem später noch festgestellten Umfang.

bb) Die Forderung des Finanzamts I2 betreffend bleibt es dabei, dass es sich um eine Forderung wegen Gewerbesteuer handelt, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend mit Rücksicht auf die Entstehung der Verbin...

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