Verfahrensgang

AG Düren (Aktenzeichen 44 C 263/09)

 

Tenor

Das Amtsgericht Düren - Abteilung für Zivilsachen - wird als das zuständige Gericht bestimmt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Vermieter einer Wohnung, in der der Antragsgegner wohnt. Der Antragsgegner hat nach dem Vortrag des Antragstellers in der Vergangenheit herumgebrüllt, gegen die Wände seiner Wohnung und die Scheiben geschlagen. Zuletzt hat er seine eigene Wohnungstür zerschlagen, wobei der zufällig dort stehende Sohn des Antragstellers verletzt wurde.

Der Antragsteller beantragt

den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller zu bedrohen, zu belästigen, im Haus laut zu schreien, im Haus etwas zu beschädigen.

Der Antragsteller beantragt ferner

die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner.

Das Amtsgericht Düren - Zivilabteilung - hat sich durch Beschluss vom 18. September 2009 (Bl. 7 d. A.) für unzuständig erklärt und die Sache an das Familiengericht abgegeben mit der Begründung, es handele sich um eine Gewaltschutzsache gemäß § 1 GewSchG, für die nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden § 111 Nr. 6 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig sei.

Das Amtsgericht Düren - Familiengericht - hat sich durch Beschluss vom 21. September 2009 (Bl. 10 d. A.) für unzuständig erklärt mit der Begründung, die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes seien nicht erfüllt. Es hat sodann die Angelegenheit dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Der Senat ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO (vgl. Prütting/Helms/Helms, FamFG, § 5 Rz. 7) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, weil sich sowohl das Amtsgericht Düren - Zivilabteilung - als auch das Amtsgericht Düren - Familiengericht - für unzuständig erklärt haben. Ihre Beschlüsse sind den Parteien auch bekanntgegeben worden.

1.

Das Amtsgericht Düren - Zivilabteilung - ist das zuständige Gericht, weil die Verweisung an das Familiengericht nicht bindend ist.

Während vor Inkrafttreten des FamFG die Überleitung eines Verfahrens vom Familiengericht an die Prozessabteilung und umgekehrt wegen fehlerhafter Einordnung des Rechtsstreits als (Nicht)Familiensache durch eine von Amts wegen vorzunehmende formlose, nicht bindende Abgabe gelöst wurde, ist nunmehr § 17a Abs. 6 GVG in Verbindung mit § 17a Abs. 1 bis 5 GVG anzuwenden. Wird die Prozessabteilung mit einer Familiensache befasst oder die familiengerichtliche Abteilung mit einer allgemeinen Zivilsache, spricht sie ihre Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten, die auch schriftlich erfolgen kann, aus und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen an die zuständige Abteilung. Die Verweisung hat bindende Wirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) und ergeht in Form eines Beschlusses, der zu begründen und zuzustellen ist (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 329 Abs. 3 ZPO), weil er gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 567 ff., 574 ff. ZPO unterliegt.

Zulässig ist die Verweisung nach § 17a GVG erst nach Rechtshängigkeit bzw. Übermittlung der Antragsschrift. Da in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe mangels Rechtshängigkeit der Hauptsache § 17a GVG im Gegensatz zu § 281 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist, kommt in isolierten Verfahrenskostenhilfesachen immer nur eine formlose nicht bindende Abgabe in Betracht (Prütting/Helms/Helms, FamFG, § 111 Rz. 53).

Die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung besteht auch dann, wenn dem verweisenden Gericht ein Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen ist. Bei der Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird eine Einschränkung dann gemacht, wenn ein besonders schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, vor allem, weil den Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt wurde oder es dem Beschluss an jeglicher gesetzlicher Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint. Für das neue Recht wird vertreten, dass eine Einschränkung der Bindungswirkung für die Fälle des § 17a Abs. 6 GVG allenfalls bei extremen Verstößen in Frage komme, weil die Beteiligten im Anwendungsbereich des § 17a Abs. 4 GVG eine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit haben (Prütting/Helms/Helms, FamFG, § 111 Rz. 62).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Düren - Prozessabteilung - die Parteien vor Erlass des Beschlusses vom 18. September 2009 nicht angehört. Zwar ist eine unterbliebene Anhörung desjenigen, der auch vor einer begehrten Sachentscheidung nicht gehört werden muss, wie z. B. der Gegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BGH NJW 1996, 3013; Zöller/Greger, ZPO, § 281 Rz. 17a), unschädlich. Die unterbliebene Anhörung des Antragsgegners führt daher allein hier nicht zu einer mangelnden Bindungswirkung. Hier ist jedoch auch die Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Verweisungsbeschlusses unterblieben, so dass keine Bindung eingetreten ist.

2.

In der Sache ist das Amtsgericht - Zivilabteilung - zuständig, weil es sich nicht um eine Gewaltschutzsach...

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