Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionale Zuständigkeit bei Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 281 ZPO findet keine Anwendung, wenn die funktionale Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans desselben Gerichts streitig.

2. Gem. § 64b FGG i.V.m. §§ 1 u. 2 GewSchG und § 23b I S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familiengericht für Verfahren nach den §§ 1, 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung geführt haben.

 

Normenkette

ZPO § 281; GewSchG §§ 1-2; GVG § 23b I S. 2 Nr. 8a; FGG § 64b

 

Verfahrensgang

AG Rostock (Aktenzeichen 11 F 413/06)

 

Gründe

I. Die Zivilabteilung und die Familienabteilung des AG R begehren die Bestimmung der Zuständigkeit für eine Abhilfeentscheidung über eine sofortigen Beschwerde. Mit dem Beschluss, gegen den das Rechtsmittel eingelegt worden ist, hat die Zivilabteilung den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen. Inhalt der begehrten einstweiligen Verfügung ist, dem Antragsgegner bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu untersagen, sich den Antragstellern - seinen Kindern - weniger als 100 m zu nähern. Beide Abteilungen der Gerichte haben sich für die Entscheidung für unzuständig erklärt.

II. Die Bestimmung der Zuständigkeit ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog zulässig. Insoweit reicht aus, dass sich die Abteilungen voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht ohne eine obergerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit werden einigen können (vgl. OLG Rostock v. 10.9.2003 - 10 WF 142/03, FamRZ 2004, 956, 957; OLG Dresden v. 27.10.1998 - 10 ARf 34/98, OLGReport Dresden 1999, 110 = NJW 1999, 797,798 li. Sp.). Beide haben sich für unzuständig erklärt. Der Senat ist für die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 ZPO analog zuständig. Denn er ist das zunächst höhere gemeinsame Gericht für die beiden Abteilungen des AG.

Zuständig ist die Zivilabteilung des AG R.

Der Zuständigkeit der Zivilabteilung steht keine Bindungswirkung des Beschlusses vom 13.12.2006 entgegen - § 281 ZPO. § 281 ZPO findet keine Anwendung, weil die funktionale - und nicht die in § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte örtliche oder sachliche - Zuständigkeit streitig ist. Die funktionale Zuständigkeit betrifft die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 645, 646; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rz. 4 m.w.N.). Hier ist streitig, ob der Rechtsstreit aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 23b GVG) dem Zuständigkeitsbereich des FamG oder dem der Zivilabteilung zugeordnet worden ist.

Zudem würde einer Bindungswirkung nach § 281 ZPO entgegenstehen, dass dem Antragsgegner ist kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, bevor der genannte Beschluss ergangen ist. Nach Aktenlage hat er keine Kenntnis von dem anhängigen Verfahren (vgl. OLG Dresden a.a.O.).

Die Zuständigkeit der Zivilabteilung folgt zum einen aus § 572 ZPO. Inhalt der Rechtsstreits ist die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragssteller, nachdem das FamG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verworfen hat. Das zulässige Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung ist gem. §§ 935, 936, 922 ZPO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 922 Rz. 13 m.w.N.). Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zur Abhilfe - bzw. Nichtabhilfeentscheidung über eine sofortige Beschwerde berufen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 9a). Das ist hier die Zivilabteilung.

Zum anderen sind keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des FamG ersichtlich. Selbst wenn Rechtsgrundlage für die begehrte Verfügung das Gewaltschutzgesetz sein sollte, wäre das FamG nicht zuständig. Gemäß § 64b FGG i.V.m. §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz i.V.m. §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das FamG für Verfahren nach den §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Nach Aktenlage besteht bereits seit 1998 kein gemeinsamer Haushalt mehr.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1688044

FamRZ 2007, 742

FuR 2007, 137

NJ 2007, 130

OLGR-Ost 2007, 287

www.judicialis.de 2006

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