Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen 29 O 350/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Köln vom 24.10.2013 - 29 O 350/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Auskunfts- und bezifferten Zahlungsklage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

a. dem Kläger Auskunft über sämtliche Lebensversicherungsverträge, auch fondsgebundene, zu erteilen, die von den folgenden Versicherungsvermittlern seit dem 1.6.2009 an die Beklagte vermittelt worden sind:

Firma F GmbH - Vertriebsnummer 1xxx5,

Firma G, Vertriebsnummer 1xxx2,

B, Vertriebsnummer 1xxx3,

Firma Service-Center P, Vertriebsnummer 1xxx7,

Firma L Finanz-Service, Vertriebsnummer 1xxx0,

und zwar unter Angabe des Versicherungsbeginns, des Produktes, der Vertragsnummer, der Beitragssumme, ggf. des Fondsinventarwertes, des Grades einer vereinbarten Dynamik und ob diese durchgeführt wurde, der Zahlweise und -dauer sowie der Courtagehöhe in Prozent und des Courtagetyps,

b. dem Kläger Auskunft über sämtliche Lebensversicherungsverträge, auch fondsgebundene, zu erteilen, die von den folgenden Versicherungsvermittlern vor dem 1.6.2009 an die Beklagte vermittelt worden sind und für die eine Provision seit dem 1.1.2010 zur Abrechnung und Zahlung fällig war:

Firma F GmbH - Vertriebsnummer 1xxx5,

Firma G, Vertriebsnummer 1xxx2,

B, Vertriebsnummer 1xxx3,

Herr C, Vertriebsnummer 1xxx6,

Firma Service-Center P, Vertriebsnummer 1xxx7,

Firma V oHG, Vertriebsnummer 1xxx1,

Firma L Finanz-Service, Vertriebsnummer 1xxx0,

Frau H, Vertriebsnummer 2xxx3,

Herr L2, Vertriebsnummer 1xxx7,

Herr N, Vertriebsnummer 1xxx4,

und zwar unter Angabe des Versicherungsbeginns, des Produktes, der Vertragsnummer, der Beitragssumme, ggf. des Fondsinventarwertes, des Grades einer vereinbarten Dynamik und ob diese durchgeführt wurde, der Zahlweise und -dauer sowie der Courtagehöhe in Prozent und des Courtagetyps,

c. an den Kläger 169,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das am 24.10.2013 verkündete Urteil LG Köln - 29 O 350/12 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden weiteren Provision an das LG zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Entscheidung des LG ist auf die Berufung des Klägers abzuändern, weil sie auf einer Rechtsverletzung i.S.v. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht.

1. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die in der zweiten Instanz vorgenommene Klageerweiterung auf die vor dem 1.6.2009 vermittelten Versicherungsverträge ist gem. §§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da sie unter Beibehaltung des Klagegrundes das Klagebegehren lediglich quantitativ erweitert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 265 Rz. 3a). Auf diese Konstellation ist § 533 ZPO nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 2004, 2152; NJW 2010, 227).

2. Die Berufung ist teilweise begründet.

a. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sachlich tatsächlich einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB geltend macht, wie er erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30.5.2013, Bl. 50 GA, vorgetragen hat. Dies erscheint in Ansehung der formulierten Anträge zumindest zweifelhaft. Dem Kläger steht aber jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft gem. § 87c Abs. 3 HGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Handelsvertreter Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Dass die Beklagte ab Juni 2009 keine Provisionsabrechnungen mehr erteilt hat, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dieser ist insbesondere dann nicht nachrangig, wenn der Unternehmer - wie hier - eine Abrechnung verweigert. Der Kläger wäre auch nicht gehalten, vorrangig einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu verlangen, weil der Auskunftsanspruch auch diesem gegenüber nicht nachrangig ist. Der Handelsvertreter kann vielmehr sogleich Auskunft fordern, ohne zuvor einen Auszug zu verlangen (vgl. Staub/Emde, HGB, 5. Aufl. 2008, § 87c Rz. 140; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 87c Rz. 23; a.A. Oetker/Busche, HGB, 2. Aufl. 2011, § 87c Rz. 24; Flohr/Wauschluhn/Fröhlich, Vertriebsrecht, 2014, § 87c Rz. 77). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Unternehmer - wie hier - einen Provisionsanspruch bereits dem Grunde nach ablehnt und weitere Provisionsabrechnungen verweigert.

a. a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dauerhaft damit beauf...

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