Leitsatz (amtlich)

1. Werden im Briefkopf eines Rechtsanwalts weitere Anwälte unter der Sammelbezeichnung „in Kanzleigemeinschaft” aufgeführt, so kann dies den Anschein der Verbindung in einer Sozietät erwecken.

2. Ein Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen ist unzulässig, wenn durch eine Abweichende Auffassung des Berufungsgerichts die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 278 a.F.; ZPO § 301

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 581/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.5.2002 verkündete Teilurteil des LG Köln – Az. 20 O 581/01 – aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Für das Berufungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages in Anspruch, den er jedenfalls mit der Beklagten zu 1) geschlossen hat. Die Parteien streiten unter anderem über die Passivlegitimation der Beklagten zu 2), welche nach insoweit klageabweisendem Urteil ausschließlich Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Ende des Jahres 1997 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten zu 1) auf, um sich in einer mietrechtlichen Angelegenheit bezüglich seiner Ladenlokale im Objekt N. Str. 13/C. Str. 8 in K. beraten zu lassen. Die Beklagte zu 1) unterhielt zu dieser Zeit mit der Beklagten zu 2) eine Bürogemeinschaft. Auf dem Praxisschild am Hauseingang, waren die Namen beider Beklagten, jeweils mit dem Zusatz „Rechtsanwältin”, verzeichnet.

Aufgrund der Beratung der Beklagten zu 1) entschloss sich der Kläger zur fristlosen Kündigung ggü. seinen Mietern und der Erhebung einer Räumungsklage. Hierzu unterzeichnete er am 7.1.1998 eine formularmäßige Vollmacht (Bl. 3 AH), in deren Kopf entspr. dem damals von der Beklagten zu 1) verwendeten Briefkopf allein die Beklagte zu 1) aufgeführt ist, allerdings mit dem unmittelbar darunter nach rechts versetzt aufgebrachten Zusatz

„In Kanzleigemeinschaft

B.I.

D.X.

Rechtsanwältinnen”.

Ihrem Text zufolge wurde die Vollmacht auf die Beklagte zu 1) ausgestellt.

Das Räumungsverfahren gegen die Hauptmieter (LG Köln – 2 O 304/98) endete für den Kläger erfolgreich durch Versäumnisurteil vom 20.8.1998, woraufhin die Beklagte zu 1) die Zwangsvollstreckung einleitete. Diese scheiterte teilweise zunächst daran, dass eines der Ladenlokale von einem angeblichen Untermieter in Besitz gehalten wurde. Im Rahmen der weiteren Mandatsbearbeitung leitete die Beklagte zu 1) daher im Auftrag des Klägers gegen den Besitzer zuerst erfolglos ein einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln – 20 O 531/98) ein und erhob anschließend Räumungsklage (LG Köln – 20 O 365/99), die mit Anerkenntnisurteil vom 8.12.1999 abschloss.

Im Laufe dieser Zeit änderte sich der von der Beklagten zu 1) beruflich verwendete Briefkopf mehrfach. Jedenfalls ab Februar 1998 wurde unter der Überschrift „In Kanzleigemeinschaft” zusätzlich der Name „E.L.” aufgenommen. Anschließend wurde etwa ab Mai 1999 die vorgenannte Überschrift durch „In Bürogemeinschaft” ersetzt und unter der nachfolgenden Liste der Rechtsanwältinnen der Name „S.K.” mit dem Zusatz „Rechtsanwalt” aufgenommen. Jedenfalls ab November 1999 bis Mitte 2000 waren die Beklagten sodann gemeinsam in einer Sozietät tätig und firmierten unter „Anwaltskanzlei I. & X.”. Seit dem Jahr 2001 betreibt die Beklagte zu 1) nur noch eine Einzelkanzlei.

Schreiben und Schriftsätze der Beklagten zu 1) waren durchweg in der ersten Person abgefasst und von der Beklagten zu 1) mit „A.I. – Rechtsanwältin” unterschrieben, und zwar auch nach der Sozietätsgründung mit der Beklagten zu 2). Nur gelegentlich wurden Schreiben von ihrer Sekretärin oder einem Kollegen mit dem Zusatz i.A. bzw. i.V. unterschrieben.

Im zweiten Räumungsrechtsstreit (LG Köln – 20 O 365/99) erschien in der Sitzung vom 8.12.1999 für den Kläger „Rechtsanwältin L. in Vertretung von Rechtsanwältin X.”. Eines der allein an die Beklagte zu 2) adressierten Empfangsbekenntnisse bezüglich der Protokoll- und Urteilsausfertigung wurde von dieser auch unterzeichnet. Unter dem 10.3.2000 hat die Beklagte zu 1) das Mandat vollständig abgerechnet.

Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 2) hat der Kläger sich darauf berufen, dass die Beklagten ausweislich der Angaben in dem bei Mandatserteilung aktuellen und auch auf der Vollmacht befindlichen Briefkopf zumindest scheinbar eine Gemeinschaftskanzlei betrieben hätten. Die Beklagten haben demgegenüber unter Hinweis auf das Vollmachtsformular die Auffassung vertreten, der Kläger habe allein die Beklagte zu 1) mandatiert. Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begrün...

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