Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage des Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht des konkreten Mandanten an.

2. Das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich im Zweifel auch auf später (scheinbar) eintretende Sozietätsmitglieder.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.02.2005; Aktenzeichen 9 O 374/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 14.2.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 9 O 374/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2) übersteigt 20.000 EUR nicht.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anwaltsvertrag bzw. Rechtsscheinhaftung wegen unterbliebener Weiterleitung von Mandantengeldern (Versicherungsleistung) in Anspruch.

Im Zusammenhang mit einem am 25.7.2002 erlittenen - unverschuldeten - Verkehrsunfall erteilte der Kläger unter dem 17.9.2002 eine auf "W.P.S., W.H., Anwaltsgemeinschaft" lautende Vollmacht "wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall" (Bl. 28). Sachbearbeiter war der damalige - zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene - Rechtsanwalt H.; der Beklagte zu 1) war Sozius, die Beklagte zu 2) angestellte und seit Oktober 1998 im Briefkopf der Anwaltssozietät als solche aufgeführte Rechtsanwältin der - zwischenzeitlich in Abwicklung befindlichen - Rechtsanwaltskanzlei.

Mit Anwaltsschreiben der Rechtsanwälte S. & K. vom 26.9.2002 (Bl. 5 ff.), in dessen Briefkopf auch die Beklagte zu 2) als Rechtsanwältin angeführt war und das in Durchschrift an den Kläger ging, wurden die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ggü. der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der XXX Versicherung AG geltend gemacht, woraufhin diese die Ansprüche des Klägers mit Schreiben an die Anwaltskanzlei S. & K. vom 20.12.2002 (Bl. 10) abrechnete und einen Betrag von 12.227,38 EUR an die Kanzlei überwies. Eine Weiterleitung des dem Kläger hiervon zustehenden Teilbetrages von 11.735,14 EUR ist nicht erfolgt.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 47-56), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG der Klage insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Kanzlei S. & K. unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung für den Kläger Erlangten sowie des Schadensersatzes analog § 128 S. 1 HGB persönlich und als Gesamtschuldner. Die Haftung des Beklagten zu 1) ergebe sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der Anwaltssozietät, die Haftung der Beklagten zu 2) aus Rechtsscheingrundsätzen. Wegen des verwandten Briefkopfes habe aus Sicht des Rechtsverkehrs bei Mandatierung eine Scheinsozietät bestanden, der unbeschadet der Gestaltung der Vollmacht, in der die Beklagte zu 2) nicht aufgeführt sei, insgesamt das Mandat erteilt worden sei. Zumindest sei das Auftragsverhältnis mit Übersendung der Abschrift des Schreibens vom 26.9.2002 an den Kläger auf die Beklagte zu 2) erweitert worden, da der Vertrag mit einer Anwaltssozietät regelmäßig so zu verstehen sei, dass bei einer personellen (Schein-)Erweiterung der Sozietät auch deren neue (Schein-)Gesellschafter ab ihrem Eintritt mitbeauftragt sein sollten. Für die erst mit der nachfolgenden Auszahlung durch die Haftpflichtversicherung und der unterlassenen Auskehrung an den Kläger entstandene (neue) Verbindlichkeit hafte mithin auch die Beklagte zu 2) als Scheinsozia.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 2), die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, eine Rechtsscheinhaftung setze in jedem Fall voraus, dass ggü. dem Kläger selbst ein irgendwie gearteter Rechtsschein gesetzt worden sei, was bei Unterzeichnung der Vollmacht, mit der der Anwaltsvertrag zustande gekommen sei, nicht der Fall gewesen sei. An einer nachträglichen Einbeziehung habe aber weder der Kläger noch sie selbst ein Interesse gehabt. Im Übrigen genieße sie hinsichtlich der Altverbindlichkeiten Vertrauensschutz, zumal sie nicht schlechter als die eigentlichen Gesellschafter behandelt werden könne.

Die Beklagte zu 2) beantragt (Bl. 83, 110), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 99, 110), die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des Vollmachtsformulars bestreitet er nunmehr, dass sich bei Unterzeichnung bereits ein Kanzleistempel hierauf befand.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2005 (Bl. 110/111) verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 u...

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