Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 13.04.2005; Aktenzeichen 20 O 316/04)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.04.2005 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 316/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

- abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO -.

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, 5 Nr. 1 a, 3 Nr. 2, 1 Nr. 1 und 2 VHB 92.

Die Beklagte ist nach § 22 Nr. 1 VHB 92 leistungsfrei, denn die Kläger haben versucht, die Beklagte arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

1.

Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, dass für die Annahme einer versuchten Täuschung ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben macht, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen, ohne dass hierbei eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorliegen muss (Senat VersR 2003, 101; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., XIII, Rz. 8, 11, 15, Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl., § 22 VHB 84 Rz. 1 f). Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen ist - wie ebenfalls im Urteil zutreffend ausgeführt - erforderlich aber auch ausreichend, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten das Regulierungsverhalten des Versicherers beeinflussen kann. Dabei genügt es, wenn lediglich die Beschleunigung der Regulierung beabsichtigt ist, oder wenn Beweisschwierigkeiten umgangen oder vermieden werden sollen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine arglistige Täuschung etwa dann gegeben ist, wenn der Versicherer Belege selbst fälscht oder - beispielsweise bezüglich des Ausstellungsdatums - verfälscht und sie dem Versicherer zur Regulierung vorlegt. Auch unrichtige Angaben über die Originalität von Rechnungen und Einkaufsbelegen oder die Vorlage von unvollständigen oder irreführenden Belegen stellen eine arglistige Täuschung dar, wenn der Versicherungsnehmer einen unrichtigen Eindruck beim Versicherer hervorrufen will (Senat NVersZ 2001, 279; VersR 2001, 893, 2003, 101; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., X III, Rz. 11, Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl., § 22 VHB 84 Rz. 1).

a.

Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls in Bezug auf die Vorlage der Rechnung der I. T. GmbH vom 03.09.2001 (Bl. 6 AH) zur Regulierung des Einbruchsschadens vom Versuch einer arglistigen Täuschung durch die Kläger auszugehen.

Mit Vorlage dieser äußerlich unauffälligen Rechnung haben die Kläger gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt und damit schlüssig erklärt, die hierin aufgeführten Werkzeuge unter "regulären" Umständen gekauft zu haben. Weil die Rechnung keinen Hinweis darauf enthielt, dass es sich um Gebrauchtgeräte handelte, musste die Beklagte zudem davon ausgehen, dass es sich um einen Kaufbeleg für Neu-Geräte handelte, zumal die Kläger in der Schadensmeldung vom 29.10.2002 (Bl. 9 AH) unter "Anschaffungsjahr/wert" jeweils "01" angegeben hatten. Darauf, dass sich die Preisangaben auf Neugeräte bezogen, war aus der Sicht der Beklagten zudem auch aufgrund der Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreise für das - angeblich (bis auf das Abgasmessgerät) zu privaten Zwecken angeschaffte - Werkzeug auszugehen. Dies gilt insbesondere für den Akuschrauber (500,- DM), den Fliesenschneider (479,- DM), die Kapp- und Gehrungssäge (1.120,- DM) sowie die Viega-Presszange (3.200,- DM). Die Kläger haben zur Schadenshöhe zudem selbst geltend gemacht, es seien die "Neuwerte" der Gegenstände zu ersetzen. Sie haben vorgetragen, "sämtliche in der Rechnung der Firma I. T. GmbH vom 03.09.2001 aufgeführten Preise für die einzelnen Positionen entsprächen dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert" (Schriftsatz vom 06.09.2004, Bl. 32 ff. GA).

Dieser mit Vorlage der Rechnung der T. GmbH von den Klägern erweckte Eindruck stimmt mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein, so dass die Beklagte durch Vorlage der Rechnung objektiv getäuscht worden ist.

Wie die Klägerin (erstmals) im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht vom 20.102.2004 angegeben hat, und wie die Kläger sodann im einzelnen näher dargelegt haben, soll es sich bei dem der Rechnung vom 03.09.2001 zugrunde liegenden Rechtsgeschäft nicht um einen regulären Kauf von Neugeräten gehandelt haben. Vielmehr wollen die Kläger die gebrauchten Werkzeuge "anstelle des von der Fa. T. GmbH über Monate nicht mehr gezahlten Gehaltes" am Tag der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absprache mit dem "Konkursverwalter" an sich genommen haben. Der "Konkursverwalter" habe noch festgestellt, welchen Wert dieses Werkzeug hatte, dem entsprechend habe der Kläger zu 2) dann über die Entnahme der Gegenstände eine Rechnung ausgestellt.

b.

Bereits die Richtigkeit dieser D...

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