Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrfehler bei Bedienung von CD-Wechsler nicht grob fahrlässig

 

Leitsatz (amtlich)

Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn Pkw-Fahrer beim Bedienen eines CD-Wechslers mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt.

 

Normenkette

AKB § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 8 O 426/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten des Vollstreckungsbescheides vom 22.10.1998; diese trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin i.H.v. 19.484,41 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte befuhr am … März 1997 gegen 20.38 Uhr mit dem Pkw Audi Cabriolet 2,3 E des Zeugen D. in H. die H.straße. Beim Bedienen eines CD-Wechslers kam sie mit dem Fahrzeug nach links von der Straße ab. Das Fahrzeug prallte gegen einen vor einer Garage abgestellten Pkw BMW und wurde erheblich beschädigt. Das Fahrzeug war bei der Klägerin kaskoversichert. Versicherungsnehmerin (und Halterin) war die Mutter des Zeugen D., die Zeugin M. D. Die Klägerin leistete an sie Ersatz i.H.v. 19.484,41 DM und verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt. Sie macht geltend, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Beklagte am 22.10.1998 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, gegen den die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Das LG hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. und A. D. Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten komme das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG zugute, weil sie mit dem Zeugen D. verlobt sei und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe. Dagegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg mit ihrer Berufung.

Die Klägerin beantragt,

abändernd den Vollstreckungsbescheid des AG H. vom 22.10.1998 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beklagte persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattungsvermerks Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 19.484,41 DM aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht des Zeugen A. D.

1. Die Klägerin hat aufgrund des mit der Zeugin M. D. bestehenden Kaskoversicherungsvertrages an die Versicherungsnehmerin i.H. der Klageforderung Ersatz geleistet. Da der Pkw nicht im Eigentum der Versicherungsnehmerin stand, lag eine Versicherung für fremde Rechnung des Versicherten (des Zeugen D.) vor. Leistet der Versicherer Ersatz, geht bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Anspruch des Versicherten gem. § 67 VVG auf den Versicherer über. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Versicherte (der Zeuge D.) gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil diese fahrlässig dessen Eigentum (Pkw) beschädigt hat.

2. Handelt es sich – wie hier – um eine Fahrzeugversicherung, kann der Ersatzanspruch gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn von ihm der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (§ 15 Abs. 2 AKB). Die Beklagte war berechtigte Fahrerin. Eine vorsätzliche Eigentumsbeschädigung liegt nicht vor. Dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das wäre hier der Fall, wenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, dass die Beklagte schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat und das nicht bedacht hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

3. Nach ihrem eigenen, unwiderlegten Vortrag ist die Beklagte mit dem Pkw von der Straße abgekommen, als sie den im Fahrzeug eingebauten CD-Wechsler bediente, um von einer CD zur nächsten zu wechseln. Der dazu notwendige Bedienungsvorgang entsprach der Bedienung eines herkömmlichen Autoradios. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte sich bei dem CD-Wechsler um ein so genanntes Kombigerät, bestehend aus einem im Armaturenbrett oder in der Mittelkonsole des Fahrzeugs eingebauten Bedienteil für Radio, Cassettenrecorder und CD-Wechsler. Der Wechsler selbst war, wie der Zeuge D. bestätigt hat, im Kofferraum montiert. Seine Bedienung erfolgte durch einmaliges oder mehrmaliges Betätigen einer Taste des Bedienteils. Der Wechsel von der dritten zur vierten CD geschah beispielsweise durch einen einmaligen Tastendruck, de...

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