Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 35/01)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 7/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 2.8.2001 wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 10.7.2001 – 29 T 35/01 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das LG Köln zurückverwiesen.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 25.000 DM

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, die mit den Beteiligten zu 2) eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet, begehrt die Ungültigkeitserklärung zweier in der Eigentümerversammlung vom 7.12.1999 gefassten Beschlüsse (TOP 2 und TOP 3), die die Wirtschaftspläne 1999 und 2000 betreffen. Zur Begründung beruft sie sich auf verschiedene Einberufungsmängel. AG und LG haben ihr Verlangen als nicht berechtigt angesehen und den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wird der ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

II. Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist, §§ 27 I FGG, 550 ZPO. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das LG hat nämlich die Darstellung, die Wohnungseigentümerin U. sei zu der Versammlung vom 7.12.1999 nicht geladen worden, rechtlich nicht zutreffend gewürdigt und dementsprechend den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, § 12 FGG.

Rechtsfehlerfrei hat das LG die Übrigen Einwände der Antragstellerin zur Frage der ordnungsgemäßen Einberufung bzw. zum Ablauf der Versammlung als im Ergebnis nicht durchgreifend angesehen.

Dass die am 10.5.1999 erfolgte Bestellung der Verwalterin nach Einberufung und Durchführung der Versammlung vom 7.12.1999 durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 14.4.2000 für ungültig erklärt wurde, ist, wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ohne Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Versammlung v. 7.12.1999. Der Senat folgt der überwiegenden Meinung, wonach, obwohl der Verwalter zum Zeitpunkt des Einberufungsschreibens in solchen Fällen nicht wirksam bestellt war, gleichwohl die von dem Verwalter vorgenommenen Einberufungen wirksam bleiben (vgl. OLG Hamm, WE 1992, 314; BayObLG v. 13.9.1990 – BReg. 2 Z 100/90, NJW-RR 1991, 531; ebenso Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 24, Rz. 26 m.w.N.). Diese Ansicht stützt sich zu Recht auf eine entsprechende Anwendung des § 32 FGG. Im Übrigen wird diese Auffassung dem Bedürfnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gerecht, einen für die Gemeinschaft unerträglichen Schwebezustand für den Zeitraum zwischen unwirksamer Verwalterbestellung und rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsverfahrens zu vermeiden. In dieser Zeit wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft andernfalls praktisch handlungsunfähig.

Soweit ferner der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung in Frage gestellt wird, da diese durch eine laufende Fernsehübertragung gestört worden sein soll, verweist der Senat hierzu auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses, die er sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht. Das neue Tatsachenvorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz bleibt in dieser Instanz unbeachtlich. Es würde – seine Richtigkeit unterstellt – im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal der Sachvortrag der Antragstellerin damit noch widersprüchlicher wird.

Ebenso ist das LG zu Recht nicht mehr der Frage nachgegangen, ob die Eigentümerin T. nur kurzzeitig oder insgesamt an der Versammlung teilgenommen hat und wie ihre Unterschrift in der Teilnehmerliste zu werten ist, da das AG hierzu mit Recht auf das Abstimmungsergebnis verwiesen hat, wonach die Stimme dieser jedenfalls zeitweilig anwesenden Eigentümerin im Ergebnis weder Einfluss auf die Beschlussfähigkeit, noch auf das Abstimmungsergebnis hatte.

Hingegen vermag der Senat der Meinung des LG insoweit nicht zu folgen, dass es auf die Frage, ob die Miteigentümerin U. zur Versammlung eingeladen wurde, nicht ankommen soll. Entgegen der Meinung der Erstbeschwerdeinstanz kann sich auch die Antragstellerin auf diesen formellen Mangel berufen und damit ihre Anfechtung stützen. In einem Beschlussanfechtungsverfahren hat das Gericht nämlich die Wirksamkeit des Beschlusses formell und materiell in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43, Rz. 59 m.w.N.). Zwar ist ein möglicher Beschlussanfechtungsantrag der Eigentümerin U. verfristet. Durch die – insoweit rechtskräftige – Entscheidung des LG ist sie auch nicht als Nebenintervenientin zugelassen worden und deshalb lediglich – einfache – Beteiligte auf Seiten der Antragsgegner. Dies hindert die Antragstellerin jedoch nicht, sich auch auf dieses Vorbringen zu berufen. Denn grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht auf ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung. An einer ordnungsgemäßen Einberufung nach § 24 WEG fehlt es indes, wen...

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