Entscheidungsstichwort (Thema)

Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

 

Leitsatz (amtlich)

Weigert sich der Verwalter auf Bitten des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und einiger Eigentümer, deren Zahl das nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Quorum zur Erzwingung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung nicht erreicht, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der vorzeitigen Beendigung des Verwaltervertrages einzuberufen, so widerspricht dies dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn als Grund für die vorzeitige Verwalterabberufung schwerwiegende Pflichtverletzungen angeführt werden, die nicht für längere Zeit ungeklärt im Raum stehen dürfen. In einem solchen Fall ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats befugt, seinerseits die Eigentümerversammlung einzuberufen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 06.11.2003; Aktenzeichen 29 T 245/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 6.11.2003 - 29 T 102/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.216 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde in der Eigentümerversammlung vom 11.8.1999 für die Zeit ab dem 1.3.2000 bis zum 31.12.2003 zur Verwalterin bestellt und zugleich der Verwaltervertrag entsprechend verlängert. Mit Schreiben vom 14.5.2002 wandten sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner an die Antragstellerin. Sie nahmen Bezug darauf, dass sie "bekanntlich" die Eigentümergemeinschaft mit Ausnahme eines Ehepaares in einem Rechtsstreit vor dem LG Köln vertreten und rügten dass eine außerordentliche Eigentümerversammlung vom 14.5.2002 im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit mangelhaft vorbereitet gewesen sei. "Namens und im Auftrag unserer Mandanten" baten sie nachdrücklich darum die jetzt anstehende nächste Eigentümerversammlung bis spätestens zum 20.6.2002 stattfinden zu lassen. Zentrales Thema dieser Eigentümerversammlung sollte in jedem Fall auch eine vorzeitige Beendigung des Verwaltervertrages sein und es werde eine Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung erwartet. Eine Reaktion der Antragstellerin hierauf erfolgte nicht. Unter dem 9.8.2002 verfasste der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats eine Einladung für eine "weitere außerordentliche Eigentümerversammlung gem. § 24 Abs. 3 WEG" für den 28.8.2002 mit den Tagesordnungspunkten

1. fristlose Kündigung und Abberufung der Antragstellerin,

2. Neuwahl eines Verwalters,

3. Stand des Rechtsstreits vor dem LG Köln,

4. Festsetzung des Termins der ordentlichen Eigentümerversammlung

5. Sonstiges.

In dieser Versammlung, zu der 8.920/10.000 der Miteigentumsanteile erschienen waren, wurde unter TOP 1 einstimmig der Antragstellerin zum 31.12.2002 aus wichtigem Grund gekündigt und beschlossen, einen neuen Verwalter zu bestellen.

Hiergegen richtet sich der am 26.9.2002 eingegangene Anfechtungsantrag, der im Wesentlichen darauf gestützt ist, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht befugt gewesen sei, zu der Versammlung einzuladen, und den das AG zurückgewiesen hat. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis mit Recht den Anfechtungsantrag als nicht begründet angesehen.

1. Ein Verfahrensfehler kann nicht daraus hergeleitet werden, dass an der Entscheidung des LG vom 9.10.2003 eine Richterin mitgewirkt hat, die an der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2003 nicht teilgenommen hat. § 309 ZPO gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Entscheidungen ergehen nicht aufgrund mündlicher Verhandlung. Wenn und soweit eine solche vorgesehen ist, wie in § 44 Abs. 1 WEG, so ist deren Zweck ein Anderer. Sie dient der Sachaufklärung und soll die Möglichkeit verschaffen eine gütliche Einigung zu erzielen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 21.). Wegen dieses anders gearteten Zweckes ist auch Sachvortrag der erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt, ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Situation ist daher vergleichbar mit derjenigen im Zivilprozess, wenn dort nach einer mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren angeordnet wird, wozu der BGH entschieden hat, dass § 309 ZPO nicht gilt (vgl. BGH MDR 1993, 39). Es ist daher bereits vom Senat im Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass in FGG-Sachen an der Beschlussfassung auch Richter mitwirken können, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben (OLG Köln v. 17.5.2000 - 16 Wx 76/2000, OLGReport Köln 2001, 3; v. 14.10.1991 - 2 Wx 32/91, OLGReport Köln 1992, 12 = FamRZ 19...

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