Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz, wenn über den zur Aufrechnung gestellten Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist

 

Leitsatz (amtlich)

Sachdienlichkeit i.S.v. § 533 ZPO ist zu verneinen, wenn über die beklagtenseits erklärte Aufrechnung eine etwaige Lohnforderung ist, über die nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist, sondern durch die Arbeitsgerichte.

Die Befugnis zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, für die originär ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist, ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet.

 

Normenkette

ZPO § 533; GVG §§ 13, 17; ArbGG § 2

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 22.05.2015; Aktenzeichen 9 O 321/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 321/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des LG Aachen vom 22.05.2015 - 9 O 321/14 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.

II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 24.09.2015 hingewiesen worden.

A. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:

"Zu Recht hat das LG der Klage teilweise stattgeben. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

Soweit das LG dem Kläger aus der Rechnung vom 13.07.2011 (Anl. K3, Bl. 3 AH) den nach Teil-Klagerücknahme in Höhe der von der Firma M1 E GmbH gutgeschriebenen 164,04 EUR noch geltend gemachten Betrag i.H.v. 320,35 EUR zugesprochen hat, wird das erstinstanzliche Urteil offenbar hinsichtlich der Hauptforderung nicht angegriffen.

Aus der Rechnung vom 27.08.2012 (Anl. K4, Bl. 4 f. AH) kann der Kläger jedenfalls den von dem LG berücksichtigten Betrag i.H.v. 3927,13 EUR verlangen, gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Hierauf mag die im Wege der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) geltend gemachte Gegenforderung des Beklagten i.H.v. 2066,40 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen des versäumten Kulanz-Antrags bei der Firma T anzurechnen sein. Dass die Aufrechnungserklärung von dem LG als hilfsweise erklärt verstanden worden ist, wird im Rahmen der Berufung ebenfalls nicht angegriffen. Dasselbe gilt, soweit das LG nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M2 davon ausgegangen ist, dass lediglich der Preis für die Hydraulikpumpe gemäß der Rechnung der Insolvenzschuldnerin vom 11.07.2012 (Bl. 15 AH) erstattet worden wäre, nicht jedoch die weiteren Rechnungspositionen über insgesamt 2518,63 EUR; auch hiergegen richtet sich die Berufung offenbar nicht.

Beanstandet wird im Rahmen der Berufungsbegründung hinsichtlich des zugesprochenen Betrages aus der Rechnung vom 27.08.2012 lediglich, dass die Montagezeit für die Erneuerung der Bremsen einschließlich des Anbringens der Bremsscheiben weitaus geringer als durch die Rechnung ausgewiesen sei, nämlich ein maximaler Aufwand von 4 Monteurstunden in Ansatz zu bringen sei, und dass für den nicht in Auftrag gegebenen Einbau des Service-Kit ein weiterer Abzug von 12-14 Stunden vorzunehmen sei.

Hinsichtlich der für die Erneuerung der Bremsen an dem Schlepper T Profi 4110, die - unstreitig - von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden ist, tatsächlich aufgewandten Zeit lässt der Bek...

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