Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 4 O 60/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2017 - 4 O 60/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das unter Ziff. 1. genannte Urteil des Landgerichts vom 30.06.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 111.501,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf Ziff. I. der Gründe des Beschlusses des Senats vom 12.03.2018 verwiesen.

Der Beklagte hat zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatz vom 28.03.2018 und 11.04.2018 Stellung genommen. Er ist der Meinung, seine in der Berufungsbegründung vom 11.10.2017 hilfsweise erklärte Aufrechnung habe der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGH, Urt. v. 30.03.2011 - IV ZR 137/08; BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 19/04) zu berücksichtigen. Außerdem handele es sich bei den Verträgen, auf die die Klage gestützt ist, um Scheingeschäfte. Der Rücktritt sei unwirksam. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 28.03.2018 und 11.04.2018 wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.03.2018 seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz, den Rechtsanwälten M. und A. V., den Streit verkündet. Diese sind dem Streit beigetreten. Auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 16.04.2018 und 23.05.2018 wird verwiesen.

B. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2017 - 4 O 60/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel nach der einstimmigen Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen. Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2013 - 20 U 5/13, Rn. 103 m.w.N.; Zöller/Heßler a.a.O. § 522 Rn. 36 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 12.03.2018 Bezug genommen. Auch nach eingehender Prüfung der in den Stellungnahmen des Beklagten vom 28.03.2018 und 11.04.2018 vorgebrachten Argumente kommt der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis.

1. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, es handele sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Scheingeschäfte i.S.d. § 117 BGB.

Auch unter Berücksichtigung des Vortrages in den Schriftsätzen des Beklagten vom 28.03.2018 und 11.04.2018 ist dies nicht der Fall. Der Senat hat keine Behauptungen als wahr unterstellt, sondern durchaus erkannt, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers, er habe im Rahmen der beabsichtigten Zusammenarbeit dem Beklagten vertraut, um eine streitige Behauptung handelt. Der Senat hat diese jedoch nach § 286 ZPO gewürdigt und als nachvollziehbare Erklärung behandelt. Auf Seite 5 des Beschlusses vom 12.03.2018 wird verwiesen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hingegen keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen und insbesondere keine Beweise angeboten. Die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise Fördermittel für die Maschinen in Anspruch nehmen konnte, die als verlorener Zuschuss gezahlt wurden, stellt zwar ein Indiz dar, ist jedoch nicht ausreichend. Auch wenn für die Herstellung von Teilen für Oldtimer keine Zuschüsse zu erlangen sind, hätte der Kläger die Zahlungen für Arbeitsleistungen möglicherweise in steuerlicher Hinsicht günstiger verbuchen können.

2. Der Rücktritt des Klägers vom Vertrag ist wirksam. Der Beklagte war zur Leistung nicht mehr bereit, so dass eine Fristsetzung eine reine Förmelei gewesen wäre. Wie bereits in dem Beschluss vom 12.03.2018 dargestellt, zeigt sich dies u. a. an dem Schreiben der sp...

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