Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheinbeklagter; Rubrumsberichtigung; Zwischenurteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Gericht über den Streit, ob bei einem Scheinbeklagten eine Rubrumsberichtigung zulässig ist oder ein gewillkürter Parteiwechsel erfolgen muss, durch Zwischenurteil entschieden, ist dagegen die sofortige Beschwerde analog § 71 Abs. 2 ZPO statthaft.

2. Steht aufgrund der Klagebegründung außer Zweifel, dass der wirkliche Träger eines Krankenhauses Beklagter sein soll, kann dies auch dann im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert werden, wenn es sich bei dem in der Klageschrift angegebenen Beklagten um eine real existierende juristische Person handelt, die ihrerseits als Träger des Krankenhauses in Betracht käme. Das Recht der Scheinpartei, ihr entstandene Kosten vom Kläger zu verlangen, bleibt davon unberührt.

 

Normenkette

ZPO §§ 71, 567

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 09.09.2015; Aktenzeichen 11 O 406/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Zwi- schenurteil des LG Aachen vom 09.09.2015 - 11 O 406/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Zwischenstreits.

 

Gründe

I. Die Klägerin unterzog sich am 09.07.2009 im Brustzentrum des St. N-Hospitals in E einer Untersuchung durch Herrn Prof. Dr. D. Mit der zugrundeliegenden Klage macht sie Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz mit der Begründung geltend, dass bei dieser Untersuchung behandlungsfehlerhaft ein Brustkrebs nicht erkannt worden sei.

In der Klageschrift vom 03.12.2014 ist als Beklagte die D2 Trägergesellschaft West gGmbH angegeben. Auf Seite 3 der Klageschrift heißt es sodann: "Die Beklagte ist Trägerin des Krankenhauses St. N-Hospital in E".

Trägerin des St. N-Hospitals ist jedoch die St. N-Hospital gGmbH. Bei der St. N-Hospital gGmbH und der D2 Trägergesellschaft West gGmbH handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen mit unterschiedlichem Sitz. Beide Gesellschaften werden allerdings von personenidentischen Geschäftsführern geführt. In den seitens des Klinikums verwendeten Briefbögen ist rechts in der Fußzeile die Angabe: "Trägerin der Einrichtung: D2 Trägergesellschaft West gGmbH" vermerkt; als Absenderadresse findet sich oben aber die St. N-Hospital gGmbH (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 18, 186 d.A. sowie Anlage K 23, Bl. 205 d.A.).

Das LG stellte die Klage der D2 Trägergesellschaft West gGmbH zu. Nachdem diese in der Klageerwiderung vom 20.02.2015 darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht passivlegitimiert sei, bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.2015 um Rubrumsberichtigung.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagte im Rubrum der Klageschrift versehentlich falsch bezeichnet. Grund hierfür sei die Personenidentität der Geschäftsführer sowie die Angabe in der Fußzeile des Briefbogens gewesen, wonach die D2 Trägergesellschaft West gGmbH Träger der Einrichtung sei.

Die Klägerin hat beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass nicht die D2 Trägergesellschaft West gGmbH, sondern die St. N-Hospital gGmbH beklagte Partei ist.

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass ein Fall der Klage gegen einen falschen Beklagten vorliege. Nach dem in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten Willen sei die D2 Trägergesellschaft West gGmbH Partei geworden und nicht die St. N-Hospital gGmbH. Sofern die Klage nunmehr gegen die St. N-Hospital gGmbH gerichtet sei, liege ein gewillkürter Parteiwechsel vor, verbunden mit einer Klagerücknahme gegenüber der D2 Trägergesellschaft West gGmbH; eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht.

Mit Zwischenurteil vom 09.09.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.09.2015, hat das LG Aachen das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass nicht die D2 Trägergesellschaft West gGmbH, sondern die St. N-Hospital gGmbH beklagte Partei ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlagen ergebe, dass in Wahrheit die St. N-Hospital gGmbH als Trägerin des St. N-Hospitals in E beklagte Partei sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin auf Seite 3 der Klageschrift ausführe, dass die Beklagte Trägerin des Krankenhauses sei. Des Weiteren spreche hierfür der seitens des St. N-Hospitals verwendete Briefbogen, der in der Fußzeile als Träger der Einrichtung die D2 Trägergesellschaft West gGmbH angebe. Durch die Verwendung entsprechender eindeutiger, falscher Angaben zur Trägerschaft habe die Beklagte den Irrtum der Klägerin zurechenbar provoziert. Dieser Zusammenhang sei aufgrund der vorgelegten Klageschrift und ihrer Anlagen auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei ein Beharren der Beklagten darauf, dass die Klägerin ursprünglich die falsche juristische Person verklagt habe, rechtsmissbräuchlich. In diesen Fällen der irrtümlichen Falschbezeichnung einer Partei sei die im Rubrum bezeichnete D2 Trägergesellschaft West gGmbH auch nicht durch die Zustellung der Klage Pa...

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