Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 14.04.1998; Aktenzeichen 29 T 143/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verwalterin vom 16. November 1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 1998 – 29 T 143/98 – abgeändert:

Die Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft, Rechtsanwältin X, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde der Verwalterin ist zulässig, insbesondere nicht verfristet (§§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums entspricht nicht dem vollen Verkehrswert des Sonder- bzw. Teileigentums, sondern lediglich dem Interesse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung bzw. dem Ausschluß aus der Gemeinschaft. Da der Ausschluß aus der Gemeinschaft nicht entschädigungslos erfolgt, es auch nicht darum geht, dem Auszuschließenden den wirtschaftlichen Wert der Wohnung zu entziehen, sondern die Störung zu beseitigen, die im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem auszuschließenden Wohnungseigentümer eingetreten ist, kann auch nur dieser, in der Regel deutlich geringere Wert als der Gesamtwert des Wohnungseigentums, maßgeblich sein. Vorliegend hat das Amtsgericht Kerpen in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 27. März 1998 diesen Wert überzeugend mit 20.000,00 DM begründet. Diese Summe entspricht den Zahlungsrückständen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft veranlaßt haben, den Ausschluß des Antragsgegners aus der Wohnungseigentümergemeinschaft zu betreiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 KostO.

Eine Wertfestsetzung ist insoweit daher nicht veranlaßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1500252

ZMR 1999, 284

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