Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert des Entziehungsverfahrens

 

Orientierungssatz

Der Geschäftswert einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Entziehungsklage richtet sich anders als im Anfechtungsverfahren, dessen Wert sich nach einem Bruchteil von 20% des Wohnungswerts bestimmt, nach dem Verkehrswert des zu entziehenden Wohnungseigentums.

 

Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 15.01.1999; Aktenzeichen 16 Wx 193/98)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734991

ZMR 1998, 522

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