Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert des Entziehungsverfahrens
Orientierungssatz
Der Geschäftswert einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Entziehungsklage richtet sich anders als im Anfechtungsverfahren, dessen Wert sich nach einem Bruchteil von 20% des Wohnungswerts bestimmt, nach dem Verkehrswert des zu entziehenden Wohnungseigentums.
Nachgehend
OLG Köln (Beschluss vom 15.01.1999; Aktenzeichen 16 Wx 193/98) |
Fundstellen
Haufe-Index 1734991 |
ZMR 1998, 522 |
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