Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Teilungsschlüssels besteht nur ganz ausnahmsweise dann, wenn der bisherige Schlüssel für den Anspruchsteller zu unerträglichen, nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen führt. Die Mehrbelastung eines Miteigentümers um 30 % stellt noch keine solche grobe Unbilligkeit dar.

 

Normenkette

WEG § 16

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 229/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 15.1.2001 – 29 T 229/99 – wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten zu 1) bis 39 sind die Mitglieder der „kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft 09 (Bürohochhaus 2)” der Wohnungseigentumsanlage „C.-C.” in L.. Die Beteiligte zu 2) ist seit 1989 Eigentümerin des im 13. Obergeschoss gelegenen Teileigentums T 44, während der Beteiligte zu 1. im Jahre 1994 in der Zwangsversteigerung die im 13., 14. und 15. Obergeschoss gelegene Teileigentumseinheit T 45 erworben hat.

Ab dem 2. Obergeschoss weisen alle Geschosse des Objekts in etwa die gleiche Grundfläche von ca. 440 qm auf. Damit übereinstimmend sind in dem Kostenverteilungsschlüssel, der als Anlage Bestandteil der Gemeinschaftsordnung vom 30.11.1966 ist, vom 2. bis 12. Obergeschoss die Miteigentumsanteile sowie die prozentualen Anteile der einzelnen Einheiten an den Kosten und Lasten des allgemeinen Gemeinschaftseigentums sowie an den Rückstellungen und Rücklagen des Bürohochhauses 2 ungefähr gleich angegeben. Bezüglich der mit etwa 300 qm deutlich kleineren Einheit T 44 liegen die entsprechenden Zahlen in der gleichen Größenordnung wie in den Geschossen 2 bis 12, während die Schlüsselzahlen für die Einheit T 45 des Antragstellers deutlich günstiger sind, obwohl sie mit ca. 477 qm größer ist als die übrigen. Eine Teilfläche von 170 qm der Einheit T 45 ist allerdings nicht an die allgemeine Klimaanlage angeschlossen. Auch werden die in der obersten (15.) Etage gelegenen Räumlichkeiten dieser Einheit für gemeinschaftliche Zwecke genutzt (Maschinenraum für die Aufzüge; Funkstation einer Mobilfunkfirma, deren Vertragspartnerin die Gemeinschaft ist).

In der Eigentümerversammlung vom 3.12.1998 beschloss die „kleine” Eigentümergemeinschaft des Bürohochhauses 2 auf Antrag der Beteiligten zu 2. mehrheitlich eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, der im Ergebnis eine an der Fläche der Einheiten bezogene Verringerung der Schlüssel für die Teileigentumseinheit T 44 und eine entsprechende Erhöhung der Schlüssel für die Einheit T 45 vorsah.

Einem hiergegen eingelegten Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) hat das AG mit Beschluss vom 18.9.1999 stattgegeben, weil die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche qualifizierte Mehrheit von 80 % aller Miteigentümer des Bürohochhauses 2 nicht erreicht sei. Gleichzeitig hat es einen Hilfsgegenantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, einer näher bezeichneten Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen.

Die hiergegen eingelegte und auf die Zurückweisung des Hilfsgegenantrags beschränkte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hatte keinen Erfolg. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Verpflichtungsbegehren weiter.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 WEG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.

 

Entscheidungsgründe

Nach st. Rspr. kann sich aus der zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung ergeben, wenn die Versagung der Zustimmung wegen außergewöhnlicher Umstände grob unbillig wäre und damit ein Festhalten an der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstieße. Ein derartiger Anspruch ist allerdings auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken, weil jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb in der Lage war, sich beispielsweise über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich – etwa im Rahmen einer Rentabilitätsberechnung vor dem Kauf – hierauf einstellen kann, und umgekehrt ein durch den Schlüssel begünstigter Eigentümer sich – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – darauf verlassen können muss, dass das einmal Vereinbarte gilt und nicht ständig unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung aus Billigkeitsgesichtspunkten steht (vgl. z.B. BGH v. 27.6.1985 – VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137 = MDR 1986, 138 = ZMR 1986, 19; v. 13.7.1995 – V ZB 6/94, BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791 = MDR 1995, 1112; BayObLG NZM 2001, 290 = ZMR 2...

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