Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

§ 29 DRiG ist dahin auszulegen, daß zwei nicht planmäßige Richter bei einer Entscheidung nur mitwirken dürfen, wenn hierfür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Dies ist sowohl vom Präsidium bei der Verteilung der Richter als auch vom Vorsitzenden bei der Einteilung der Sitzgruppen zu beachten.

Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel kann, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, selbst bei einer auf Dauer nicht fertiggestellten Wohnanlage nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden.

Der Anfechtung eines gleichwohl gefaßten Mehrheitsbeschlusses durch einen Gemeinschafter kann nicht entgegengehalten werden, daß der Anfechtende nach Treu und Glauben verpflichtet sei, einer Änderung des Verteilungsschlüssels zuzustimmen.

 

Normenkette

DRiG § 29 i.V.m. GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; WEG §§ 10, 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 8 W 611/93)

LG Stuttgart (Urteil vom 26.10.1993; Aktenzeichen 2 T 312/93)

 

Tenor

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2, 6 und 7 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1993 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart, 2. Zivilkammer, zurückverwiesen, des auch die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde betragt 310.000 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind die Mit- und teilweise Sondereigentümer einer Terrassenwohnanlage, mit deren Bau 1979 begonnen, die aber wegen Vermögensverfalls des Bauträgers nur zu 54,1 % fertiggestellt wurde; der hangabwärts gelegene Teil ist nicht erstellt worden.

Nach der Teilungserklärung haben sich die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an der Aufbringung der Mittel und an den Kosten zu beteiligen.

Die Miteigentümer verhandeln über den Abschluß eines Vertrages, in dem u. a. die nicht bebaute Grundstücksfläche abgetrennt und als neues Flurstück auf die Beteiligte zu 2 eingetragen werden soll. Der Teil der fertiggestellten Wohnanlage auf dem verbleibenden Grundstück soll dann entsprechend der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit durch die Wohnungseigentümer neu aufgeteilt werden. Der Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1 soll sich danach von bisher 46/1000 auf 64/1000 erhöhen.

In der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 1992, an der die Beteiligten zu 1 nicht teilnahmen, faßten die übrigen Miteigentümer einstimmig unter TOP 2 folgenden Beschluß:

„Zur Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten wird eine Sonderumlage zur Erhöhung der Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 310.000 DM erhoben. Die Verteilung erfolgt nach den im Entwurf des Grundstückstauschvertrages ermittelten Miteigentumsanteilen.”

Den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 26. Oktober 1992, diesen Beschluß für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Richter auf Probe und einem Richter kraft Auftrages den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. Oktober 1992 unter TOP 2 gefaßten Beschluß für ungültig erklärt. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, 6 und 7, mit der diese die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstreben, zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Juni 1993 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 WEG, 28 Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß nach § 29 DRiG in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung, die der Aufbauhilfe für die Justiz der neuen Länder dienen soll, auch unter Beachtung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die gleichzeitige Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei der Entscheidung einer Zivilkammer des Landgerichts grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung (OLG Report Frankfurt 1993, 266) die Meinung vertreten, auch nach der bis zum 28. Februar 1998 befristeten Fassung des § 29 Satz 1 DRiG dürften an einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zwei Richter auf Probe mitwirken, wenn dies im Einzelfall unumgänglich sei, um eine geordnete Rechtsprechung des Gerichts zu sichern.

Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Ansicht in der Frage, wie § 29 DRiG in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung aufzufassen ist und welche Anforderungen demzufolge an die vorschriftsmäßige Besetzung einer Kammer des Landgerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 29 Satz 1 DRiG zu stellen sind. Dies rechtfertigt die Vorlage.

Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, ist für den Senat bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, z. B. BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394).

III.

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG).

Sie haben Erfolg; die erkennende Kammer des Landgerichts war bei ihrer Entscheidung nicht richtig besetzt.

1. a) Auch ohne Rüge der Beteiligten ist die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; die dafür maßgeblichen Umstände hat der Senat selbst zu ermitteln (§§ 27 Satz 2 FGG, 561 Abs. 1 ZPO, 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO, 12 FGG; BayObLGZ 1964, 433, 436; 1969, 7, 8; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 40; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 36 und 45).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts ist aus der Änderung des § 29 DRiG durch Art. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 nicht zu folgern, daß wegen der nur befristeten Geltungsdauer der Neuregelung die Mitwirkung von zwei Richtern auf Probe oder kraft Auftrags bei einer Entscheidung des Landgerichts unabhängig von den konkreten Erfordernissen des Einzelfalles zulässig ist. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung. Sie ergibt sich jedoch daraus, daß zur materiellen Verwirklichung der Grundsätze der sachlichen Unabhängigkeit und der Stetigkeit der Rechtsprechung diese grundsätzlich durch hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter auszuüben ist.

aa) Nur diesen garantiert Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche Unabhängigkeit durch ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, die den Richtern auf Probe (§ 12 DRiG) und den Richtern kraft Auftrages (§ 14 DRiG) fehlt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß nicht planmäßige Richter sich bei ihren Entscheidungen von dem Gedanken an die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle beeinflussen lassen. Die innere Unabhängigkeit eines Richters bleibt zwar eine Frage der Persönlichkeit und des Charakters des einzelnen Richters. Ihre Gewinnung und Erhaltung wird jedoch durch deren institutionelle Sicherung gefördert. Deshalb stellt nach dem Grundgedanken der Art. 97 und 92 GG die Verwendung des in seiner persönlichen Unabhängigkeit noch nicht gesicherten Richters die Ausnahme dar, die einer Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 14, 156, 163; BGHZ 95, 22, 26; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 8; Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 59 GVG Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 70 GVG Rdn. 7; Zöller/Gummer, ZPO, 18. Aufl., § 70 GVG Rdn. 2). Dies entspricht den Vorschriften der §§ 27, 28 DRiG, wonach im Grundsatz nur Richter auf Lebenszeit bei einem Gericht tätig werden dürfen. Hauptsächlich zur Ermöglichung einer Erprobung und Einarbeitung vor einer lebenslänglichen Anstellung enthält das Gerichtsverfassungsgesetz in den §§ 22 Abs. 5 und 59 Abs. 3 hiervon eine Ausnahme durch die Zulassung der Verwendung von Richtern auf Probe und kraft Auftrags. Der Gesetzgeber hat dabei mit der Beschränkung der gleichzeitigen Mitwirkung mehrerer nicht planmäßiger Richter in § 29 DRiG den Zweck verfolgt, durch die Aufstellung eines festen Maßstabes die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Gerichtsverfassungsrechts und des Verfassungsrechts die Mitwirkung von mehr als einem Hilfsrichter generell unzulässig sei (vgl. BSGE 9, 137 ff m.w.N.) zu entscheiden (vgl. Begründung zu § 24 des Regierungsentwurfs eines Deutschen Richtergesetzes, BT-Drucks. 516 S. 40 f).

bb) Durch die zeitlich befristete Anhebung der Begrenzung der gleichzeitigen Mitwirkung auf zwei nicht planmäßige Richter ist das verfassungsrechtliche Gebot, solche Richter nur zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn ein ausreichender sachlicher Grund gegeben ist (vgl. BGHZ 95, 22, 25 f) unberührt geblieben (unklar insoweit Kissel, NJW 1993, 489, 491; Thomas, DRiZ 1993, 217, 222; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 21 e GVG Rdn. 19; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21 e Rdn. 77, die ohne nähere Auseinandersetzung davon ausgehen, § 29 Satz 1 DRiG gestatte die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern). Im Rahmen des allgemeinen Ziels des Rechtspflegeentlastungsgesetzes, erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Berufsanfänger in den alten Ländern zu eröffnen, um dadurch die Lücken zu schließen, die durch die Entsendung berufserfahrener Richter in die neuen Länder entstehen, bezweckte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 29 DRiG in erster Linie die Beseitigung von temporären Besetzungs- und Vertretungsproblemen, die infolge der mit dem Personaltransfer in die neuen Länder verbundenen erheblichen Zahl von zusätzlichen Neueinstellungen vor allem bei kleineren Landgerichten entstehen können (Gesetzentwurf des Bundesrats zur Entlastung der Rechtspflege BT-Drucks. 12/1217, S. 49; Thomas, DRiZ 1993, 217, 222). Durch unmittelbare Bedürfnisse der Rechtspflege gerechtfertigt ist danach eine Erhöhung des Anteils der Proberichter im Verhältnis zu den Planstelleninhabern in den alten Bundesländern, weil eben der erforderliche verstärke Einsatz von berufserfahrenen Richtern in den neuen Ländern nur durch den erweiterten Einsatz von Berufsanfängern in den alten Ländern ausgeglichen werden kann. Zur Erreichung des Zwecks ist aber schon die befristete Anhebung der starren Begrenzung in § 29 DRiG geeignet und ausreichend.

cc) Eine Freistellung von dem Gebot zur möglichst gleichmäßigen Verteilung dagegen ist auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift angesichts der überragenden verfassungsrechtlichen Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für die Rechtsprechung nicht gerechtfertigt: denn dieses Gebot erfordert keine rechnerisch quotenmäßige Verteilung. Es hat zurückzutreten, wenn die Verwendung von mehreren Hilfsrichtern durch die besonderen Bedürfnisse einzelner Kammern notwendig wird. Soweit es zur Sicherung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich ist, kann eine ungleichmäßige Verteilung auch durch den Gesundheitszustand, Spezialkenntnisse, besondere Erfahrungen und Interessen einzelner Richter oder ihrer verschiedenen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sein (BVerfGE 14, 156, 165 f). Einer gleichmäßigen Verteilung neu einzuplanender Proberichter auf die verschiedenen Gerichte wird zudem häufig der Umstand entgegenstehen, daß die Abordnung der auf Lebenszeit ernannten Richter nur mit deren Zustimmung möglich ist (§ 37 Abs. 1 DRiG), so daß die einzelnen Gerichte in unterschiedlichem Maß von dem Personaltransfer in die neuen Länder betroffen sind. Wenn damit zwar durch den gestiegenen Anteil der Proberichter und Richter kraft Auftrages, insbesondere bei kleineren Landgerichten, häufiger als seither die sachliche Notwendigkeit zur Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern gegeben sein mag, stehen andererseits dem Präsidium flexible Möglichkeiten zur Verfügung, Besetzungen entsprechend dem Bestreben eines möglichst effektiv arbeitenden Gerichtes vorzunehmen. Danach ist die infolge der Wiedervereinigung vorübergehend schwierigere Gestaltung der Besetzung der Gerichte und Spruchkörper kein sachlich ausreichender Grund, die Verteilung der nicht planmäßigen Richter losgelöst von den jeweiligen Verhältnissen und Notwendigkeiten – also zur bequemeren Erledigung der damit zusammenhängenden Probleme und verwaltungsmäßigen Fragen – für zulässig zu erachten. Vielmehr erfordert auch in dieser vorübergehenden Notsituation das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters, selbst angesichts der nur begrenzten Dauer der gesetzlichen Zulässigkeit, stets an sachlichen Notwendigkeiten auszurichten, ob tatsächlich zwei nicht planmäßige Richter bei einer Entscheidung mitwirken müssen.

dd) Das ist hier jedoch geschehen.

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Präsidenten des Landgerichts wurde der Richter auf Probe an die Kammer zugewiesen, weil ein planmäßiges Kammermitglied für neun Monate an das Oberlandesgericht Stuttgart abgeordnet worden war. Das Präsidium hat bei seiner Entscheidung für wesentlich gehalten, daß einerseits die Ernennung des in der Kammer bereits als Richter kraft Auftrages tätigen, planmäßigen Staatsanwalts zum Richter anstand und absehbar war, daß andererseits aber der neu zugeteilte Richter auf Probe in früheren Verwendungen mit Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit befaßt gewesen und deshalb für die Tätigkeit in einer Beschwerdekammer vorrangig geeignet war. Damit hat das Präsidium bei seiner Entscheidung zur Besetzung der Kammer in zulässiger Weise den fachlichen Gesichtspunkt, daß ein zu erwartendes rasches Einarbeiten des neuen Kammermitgliedes die volle Arbeitsfähigkeit der Kammer wieder herstelle, den Vorzug eingeräumt vor einer rein schematischen gleichmäßigen Besetzung der Kammern mit Proberichtern.

ee) Zu beanstanden ist jedoch, daß der Spruchkörper nicht in der Besetzung mit einem planmäßigen Richter neben dem Vorsitzenden entschieden hat. Die Kammer war mit insgesamt vier Richtern besetzt. Bei einer überbesetzten Kammer bindet die Forderung, den Anteil der nicht planmäßigen Richter innerhalb eines Spruchkörpers so gering wie möglich zu halten, auch das Ermessen des Vorsitzenden bei der Bestimmung der Beisitzer (§ 21 g Abs. 2 GVG). Dies gebietet zwar nicht zwingend die Bildung von Sitzgruppen, bei denen nicht mehr als ein nicht planmäßiger Richter mitwirkt; denn die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Kammer kann die gleichmäßige Heranziehung aller Mitglieder ebenso, wie eine Fürsorgepflicht gegenüber dem einzelnen Mitglied erfordern. Danach läßt sich die Bildung von Sitzgruppen, an denen zwei nicht planmäßige Richter als Beisitzer beteiligt sind aber nur rechtfertigen, wenn anderenfalls die Arbeitsfähigkeit der Kammer ernsthaft in Frage gestellt oder gefährdet würde. Das ist hier nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die Kammer hielt sich vielmehr, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, nach § 29 DRiG generell für berechtigt, in der Besetzung mit zwei nicht planmäßigen Richtern zu entscheiden. Sie hat mit dieser Auslegung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht angemessen in die Auslegung des § 29 DRiG einbezogen. Danach ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, da an ihr nicht die zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter mitgewirkt haben.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin.

1. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Gemeinschaftsordnung für ungültig gehalten, da die Abänderung nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgt ist. Eine grobe Unbilligkeit des Kostenverteilungsschlüssels führe nur dazu, daß jeder Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Zustimmung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels habe. Eine eventuelle Änderung entfalte jedoch erst ab Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Anspruch ihre Wirkung.

2. Dagegen bestehen keine Bedenken.

a) Zwar ist anerkannt, daß ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2837, 2838; OLG Karlsruhe WuM 1987, 236; BayObLG NJW-RR 1987, 714 ff; KG ZMR 1992, 509, 510) oder der gesetzlichen Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG NJW RR 1992, 342, 343) bestehen kann, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihm als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

b) Die Rechtsprechung vertritt dabei jedoch, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf Änderung bestehe, diese danach erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vollzogen sei (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2837, 2838; BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716; 1992, 342, 343; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; KG ZMR 1992, 509, 510). Begründet wird dies mit dem Interesse an einer klaren Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die neue Regelung gilt (BayObLG NJW-RR 1987, 714, 716). Konsequent wird deshalb die einredeweise Geltendmachung eines Änderungsanspruchs im Beschlußanfechtungsverfahren nicht zugelassen, weil die Gemeinschaftsordnung gelte, solange sie nicht durch Vereinbarung oder durch eine die Zustimmung Einzelner ersetzende gerichtliche Entscheidung wirksam abgeändert sei (BayObLG DWE 1985, 56, 57; BayObLG NJW-RR 1990, 1483; KG ZMR 1992, 509, 510).

Die Literatur ist dem überwiegend ohne vertiefte Auseinandersetzung gefolgt (Palandt/Bassenge, aaO, § 10 WEG Rdn. 20, 21; Weitnauer, aaO, § 10 Rdn. 17 d und § 16 Rdn. 13 f; Bärmann/Pick, WEG, 12. Aufl., § 10 Rdn. 18; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl. Rdn. 24; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 10 Rdn. 21; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 10 WEG, Rdn. 10; Steiger. Rpfleger 1985, 474, 477; a.A. z. B. Röll, der für den hier vorliegenden Fall einer „steckengebliebenen” Anlage die Neuregelung des Kostenverteilungsschlüssel für eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung hält (Röll, DNotZ 1982, 334, 339).

c) Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn der den Mehrheitsbeschluß angreifende Miteigentümer nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, an einer Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels mitzuwirken. Die Änderung der Gemeinschaftsordnung kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, grundsätzlich nur im Wege der Vereinbarung erfolgen (BGHZ 95, 137, 139; Senat, Beschl. v. 16. September 1994, V ZB 2/93, zum Abdruck in BGHZ 127, 99 vorgesehen; vgl. auch Weitnauer WE 95, 163 ff). Verweigert ein Miteigentümer seine Zustimmung, kann sie nur durch Richterspruch ersetzt werden. Selbst wenn danach ein Mitwirkungsanspruch besteht, kann er im Verfahren der Beschlußanfechtung nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden; denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch Ersetzung der Zustimmung durch Richterspruch, abgeändert ist (Weitnauer aaO; BayObLG WE 1991, 288 m.N.). Soweit für den Anspruch auf Änderung des Gründungsaktes der unbillige Verteilungsschlüssel für einen längeren Zeitraum weiter zur Anwendung kommen müßte, ließe sich dem durch die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung abhelfen (§ 44 Abs. 3 WEG; vgl. z. B. auch BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343).

3. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Instandhaltungsrücklage durch den Beschluß der Mehrheit der Miteigentümer am 6. Oktober 1992 ist danach zu Recht von den Vorinstanzen als unwirksam angesehen worden.

 

Unterschriften

H, L-L, T, Sch, K

 

Fundstellen

Haufe-Index 512666

BGHZ

BGHZ, 304

BB 1995, 1813

NJW 1995, 2791

BGHR

FGPrax 1995, 194

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