Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beim Wohnungseigentum
Leitsatz (redaktionell)
Enthält die Teilungserklärung einen Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, und sieht sie eine Abänderungsmöglichkeit durch "absoluten" Mehrheitsbeschluß vor, ist eine Änderung des Verteilungsschlüssels gleichwohl nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.
Normenkette
WoEigG §§ 8, 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
BayObLG (Entscheidung vom 30.10.1984; Aktenzeichen 2 Z 90/83) |
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 22.09.1983; Aktenzeichen 13 T 9849/82) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 29.11.1982; Aktenzeichen 1 UR II 83/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 537547 |
BGHZ, 137 |
NJW 1985, 2832 |
DNotZ 1986, 83 |
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