Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentliche Beschwerde in Betreuungssachen

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Beschwerdegericht gegen eine Entscheidung die weitere Beschwerde nicht gem. dem insoweit anwendbaren § 56g FGG zugelassen, so ist sie auch nicht als sog. „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit” zulässig. Der Betroffene muss den Weg des § 321a ZPO analog gehen, wenn er den Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte rügen will.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 4 T 491/03)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 18.11. 2003 – 4 T 491/03 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde des Betreuers ist unzulässig, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 FGG). Sie ist auch nicht als sog. „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit” zulässig. Seit der ZPO- Reform gibt es auch im FGG- Verfahren diese Beschwerde nicht mehr. Soweit eine Entscheidung gegen Verfahrensgrundrechte eines der Beteiligten verstößt (Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Anspruch auf ein faires Verfahren, Verstoß gegen das Willkürverbot), ist der Betroffene durch die Ermöglichung einer Rüge gem. § 321a ZPO analog hinreichend geschützt (vgl. Schuschke, NZM 2003, 463 ff.; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten, Urteil, 33. Aufl. 2003, Rz. 518, 519). Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats seit In-Kraft-Treten der ZPO- Reform 2002 (vgl. zum Betreuungsverfahren: OLG Köln, Beschl. v. 9.4.2003 – 16 Wx 95/03, OLGReport Köln 2003, 228; zum WEG-Verfahren: OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2002 – 16 Wx 245/02, OLGReport Köln 2003, 94). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Das LG hat seine Rüge auch mit dem Beschluss vom 16.12.2003 in der Sache beschieden. Damit ist dem verfassungsmäßigen Anspruch des Betreuers auf Bescheidung seiner Sachargumente ausreichend Genüge getan. Ein Anspruch, dass immer die nächste Instanz bei Erfolglosigkeit einer Gegendarstellung die Sache nochmals überprüft, ist der Verfassung nicht zu entnehmen. Ein solcher Anspruch würde auch dem berechtigten, in den neueren Reformen der Verfahrensgesetze immer wieder zu Ausdruck gekommenen Bestreben einer sinnvollen Begrenzung des Rechtsmittelzuges widersprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127163

ZAP 2004, 527

OLGR Köln 2004, 221

www.judicialis.de 2004

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