Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 05.01.2012; Aktenzeichen 16 O 85/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Januar 2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Klage gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 zu gewähren.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für ein Klageverfahren gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 00280864 seit dem 19.10.1995 eine Rechtsschutzversicherung. Vereinbart war entsprechend dem Versicherungsantrag vom 19.10.1995 unter anderem Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz für die selbst bewohnte Wohneinheit. Versichertes Objekt war das auf dem Grundstück B. in C. befindliche Einfamilienhaus des Klägers. Der Kläger ist Miteigentümer des vorgenannten Hausgrundstücks. Es befinden sich in diesem Haus zwei Eigentumswohnungen, die Wohnung im Erdgeschoss gehört dem Kläger, die darüber liegende Wohnung dem Sohn des Klägers. Der Kläger lebt seit 1996 überwiegend bei seiner Lebensgefährtin in D.. Die Wohnung in C. befindet sich jedoch weiterhin in seinem Eigentum. Sie ist vollständig mit seinen Möbeln eingerichtet - wie den vorgelegten Bildern zu entnehmen ist - und wird auch gepflegt und in Ordnung gehalten. Immer, wenn der Kläger seinen Sohn besucht oder sich aus sonstigen Anlässen in C. aufhält, übernachtet er in seiner Wohnung.

Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 94 der Beklagten zu Grunde (Bl. 9 ff. d. A.).

Der vom Kläger beabsichtigten Klage gegen die A. Aktiengesellschaft liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die A. Aktiengesellschaft betreibt in der Gegend, in der sich die Eigentumswohnung des Klägers in C. befindet, seit Ende des Jahres 2000 Bergbau, wodurch es seit diesem Zeitpunkt zu bergbaubedingten Erschütterungen gekommen ist. In der Eigentumswohnung des Klägers bildeten sich seit dem Jahre 2001 Risse an den Innen- und Außenwänden sowie an den Bodenbelägen. Diesbezüglich gab es ein Schlichtungsverfahren vor der Industrie-und Handelskammer X; die A. erkannte die dort geltend gemachten Schäden als Bergschäden an und ließ sie beseitigen. Das Bergamt erteilte der A. die Erlaubnis, weiterhin Bergbau in der Region zu betreiben, so dass der Kläger den Bergbau dulden muss. Da die Eigentumswohnung bergbaubedingt unbewohnbar und unverkäuflich sei, beabsichtigt der Kläger gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 906 BGB gegen die A. Aktiengesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Er begehrt im Grundverfahren von der A. einen angemessenen Ausgleich in Geld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 200.000 € "Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Eigentumswohnung, in C., Erdgeschoss nebst Kellerräumen und Anteil am Gemeinschaftseigentum". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageentwurf vom 15.2.2010 (Bl. 51 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte erteilte zunächst mit Schreiben vom 3.2.2009 Deckungszusage für eine Beratung sowie mit Schreiben vom 10.3.2009 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit begrenzt auf einen Gegenstandswert von 21.000 €. Des Weiteren bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2009 Deckungsschutz für die erste Instanz des gerichtlichen Verfahrens für eine Klage in Höhe von 21.000 € betreffend die Geltendmachung eines Betrages von monatlich 200 € für den Zeitraum ab Oktober 2000. Der Kläger begehrte sodann darüber hinaus Rechtsschutz für ein Klageverfahren zur Geltendmachung eines Ausgleichsan-spruchs in Höhe von 200.000 € entsprechend dem Klageentwurf vom 15.2.2010. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.2.2010, 4.3.2010 und 5.3.2010 einen Deckungsschutz jedoch mit der Begründung ab, dass sich um eine Streitigkeit handele, die im ursächlichen Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden stünden, so dass der Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 lit. c) ARB 94 greife.

Der Kläger hat beantragt,

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Klage gegen die A. Aktiengesellschaft gemäß Klageentwurf vom 15.2.2010 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Versicherungsschutz für die Eigentumswohnung in C. nicht (mehr) bestehe, da diese Wohnung nicht vom Kläger bewohnt werde, sondern dieser zu seiner Lebensgefährtin nach D. gezogen sei. Nach § 12 Nr. 3 ARB 94 sei daher der Versicherungsschutz auf das neue Objekt übergegangen. Des Weiteren greife der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 3 lit. d ARB 94, da es sich um einen Fall der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einer Enteignungsangelegenheit handele. Auf den Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 lit. c ARB 94 beruft sich die Beklagte nicht m...

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