Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 30.06.2011; Aktenzeichen 16 O 65/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung erster Instanz von versicherungsrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffend Lebensversicherungsnummer ...-71 vom 17. November 2010 sowie der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung aus oben genannter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit März 2009 gegen die ...[A] Lebensversicherung AG Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ...[A] Lebensversicherung AG.

In der Zeit vom 17. Januar 2000 bis zum 1. Februar 2006 war der Kläger bei der ...[B] Versicherungs AG rechtsschutzversichert, deren Schadensabwicklungsunternehmen die Beklagte ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Versicherungsvertrag die ARB 2000, so der Kläger, oder die ARB 94, so die Beklagte, zugrunde lagen. Sowohl nach § 4 Abs. 1 c ARB 94 als auch nach § 4 Abs. 1 c ARB 2000 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:

".....von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll".

Diese Voraussetzungen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB 94/2000 nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Nach § 4 Abs. 2 b ARB 94/2000 besteht kein Rechtsschutz, wenn "der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird".

Mit Antrag vom 13. August 2004 schloss der Kläger bei der ...[A] Lebensversicherungs AG eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Wegen behaupteter Berufsunfähigkeit seit März 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ...[A]. Mit Schreiben vom 17. November 2010 erklärte die ...[A] die Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Begründung, es liege eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten vor. Bei dem Kläger hätten vor Vertragsabschluss diverse Erkrankungen vorgelegen, über die die ...[A] nicht informiert worden sei. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2010 widersprach der Kläger der Kündigung. Er beabsichtigt nunmehr, Klage gegen die ...[A] Lebensversicherung AG zu erheben auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente seit März 2009, sowie auf Befreiung vom Versicherungsbeitrag.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2010 bat der Kläger um eine Deckungszusage zunächst für das außergerichtliche Verfahren, was die Beklagte nach wechselseitigem Schriftsatzverkehr ablehnte.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit März 2009 berufsunfähig und habe der ...[A] Lebensversicherung AG gegenüber keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen. Für den Eintritt des Versicherungsfalles sei auf die Antragstellung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 30. August 2004 abzustellen. Der Versicherungsschutz sei auch nicht wegen verspäteter Meldung ausgeschlossen, da er erst durch das Schreiben der ...[A] vom 17. November 2010 Kenntnis von dem Versicherungsfall erlangt habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung erster Instanz von versicherungsrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betreffend Lebensversicherung ...-71 vom 17. November 2010 sowie der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung aus oben genannter Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit März 2009 gegen die ...[A] Lebensversicherung AG Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Versicherungsfall sei erst nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten. Darüber hinaus sei ein Versicherungsschutz wegen verspäteter Meldung ausgeschlossen und ein etwaiger Anspruch auf Versicherungsschutz noch nicht fällig.

Das Landgericht hat die Klage wegen Nachvertraglichkeit des Versicherungsfalls abgewiesen. Als Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB sei das Schreiben der ...[A] vom 17. November 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitsleistung letztlich abgelehnt worden sei, anzusehen. Dieser Zeitpunkt habe unstreitig nach Beendigung d...

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