Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsausschluss bei Wasserschaden

 

Normenkette

VGB 88 § 9 Nr. 4 lit. e

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen 2 O 60/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 10.1.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtgläubiger 40.920,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.11.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen die Kläger 1/6. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betragen abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach einem Wasserschaden aus dem mit ihr bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses in O., das im Jahr 1994 gebaut und im Mai 1995 bezogen wurde. Seit dem 1.8.1994 besteht für dieses Anwesen bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 88 zu Grunde liegen.

Im Jahr 1998 wurden erstmals in der Wohnung im Dachgeschoss Setzrisse festgestellt, die zunächst als Folge einer normalen Setzung der Holzbalkendecke angesehen und repariert und übertapeziert wurden. In der Folgezeit verstärkte sich die Setzung, was dazu führte, dass die Decke zwischen der Dachgeschosswohnung und der Erdgeschosswohnung schließlich im Jahre 1999 eine Durchbiegung von 8-10 cm erreichte. Bei dem Versuch, die Decke durch einen Träger abzustützen, wurde die eingebrachte PE-Folie durchschnitten. Daraufhin traten an der Schnittstelle erhebliche Mengen Wasser aus der Decke aus. Es wurde festgestellt, dass die eingebrachte Glaswolle vollkommen durchnässt war. Weiterhin zeigte sich, dass die Deckenholzbalken in diesem Bereich verfault waren. Ursache der Fäulnisschäden waren Schwammpilze.

Die Kläger haben vorgetragen:

Der Schaden habe seine Ursache in einem Defekt der Heizanlage. Ende Anfang 1997 sei in der Zentralheizung mehrfach ein starker Wasserverlust festgestellt worden. Die hinzugerufene Streithelferin, welche die Heizung auch eingebaut habe, habe die Ursache des Wasserverlustes nicht beseitigt, insb. habe sie es unterlassen, die Anlage zu Prüfzwecken abzudrücken. Es sei jeweils nur Wasser nachgefüllt und zu einem späteren Zeitpunkt auch ein Dichtungsmittel in das Rohrsystem eingebracht worden. Die Schäden seien damit primär durch einen Defekt der Heizungsrohre in der Decke entstanden; erst in der Folge hätten sich Brauner Kellerschwamm und Weißer Porenschwamm gebildet. Dieser Umstand lasse zugleich darauf schließen, dass der Schwamm nicht primäre Schadensursache sei. Sie sind der Auffassung, ein Ausschluss nach § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 greife bei einer derartigen Konstellation nicht ein.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 94.991,69 DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit 23.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die eingetretenen Schäden seien auf Niederschlagswasser zurückzuführen, das über die zur Dachgeschosswohnung gehörende Loggia ins Innere des Hauses eingedrungen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger hätten durch ihr Verhalten gegen verschiedene Obliegenheiten verstoßen. Jedenfalls sei der Ausschlusstatbestand des § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 betreffend Schäden durch Schwamm erfüllt, wobei sei behauptet, es habe echter Hausschwamm vorgelegen. Schließlich hat sie den Anspruch der Höhe nach bestritten.

Das LG hat die Klage unter Anwendung der Schwammklausel abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Die Kläger sind der Auffassung, die Ausschlussklausel des § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 sei nicht wirksam. Bei einem solch umfangreichen Ausschluss handele es sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 9 AGBG. Insbesondere bei der vom LG angenommenen weiten Auslegung, die praktisch jegliche Haftung des Versicherers ausschließe, sobald Schwamm im Spiel sei, schränke sie die Pflichten des Versicherers derart ein, dass eine Leistungspflicht nur noch in einer geringen Anzahl von Fällen überhaupt gegeben sei. Es liege auch ein Leitungswasserschaden vor. Lediglich der von der Beklagten beauftragte Sachverständige N. halte ein Eindringen von Wasser über die Loggia für möglich und ursächlich. Das den Schaden verursachende Wasser stamme aus einer defekten Heizungsleitung. Es habe sich nicht um Hausschwamm, so...

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