Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Mietzins. Rechtsentscheid

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 3 S 371/99)

AG Mainz (Aktenzeichen 84 C 195/99)

 

Tenor

Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein – ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten – erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB) anzusehen, wenn der Vermieter sich dazu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessenen Frist äußert.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten waren Mieter der Kläger. Mit Schreiben vom 24. August 1998 baten die Beklagten die Kläger unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Umzugs aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels des Beklagten zu 1 unter Fristsetzung bis zum 15. September 1998 um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung; einen Untermietinteressenten benannten die Beklagten den Klägern nicht. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, kündigten die Beklagten das Mietverhältnis gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zum 31. Dezember 1998 und gaben die Mietwohnung zu diesem Zeitpunkt zurück.

Die Kläger begehren mit der Klage Zahlung des Mietzinses für die Zeit nach dem Auszug der Beklagten bis zur anderweitigen Vermietung der Wohnung zum 1. Mai 1999.

Das Landgericht, bei dem die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist es als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein – ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten – erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB) anzusehen, wenn der Vermieter sich nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist äußert?

Das Landgericht beabsichtigt, die Rechtsfrage zu bejahen. Seiner Ansicht nach hat das Schweigen des Vermieters in diesen Fällen die Wirkung einer im Zweifel ablehnenden Willenserklärung, weil der Vermieter verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Falls eine Erklärungspflicht des Vermieters nur nach Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten bejaht werde, wäre der Mieter gezwungen, zunächst mit unter Umständen erheblichem Aufwand konkrete Interessenten ausfindig zu machen. Dieser Aufwand wäre sinnlos, wenn der Vermieter mit einer Untervermietung ohnehin nicht einverstanden sei. Das berechtigte Interesse des Vermieters werde dadurch gewahrt, dass er auch dann, wenn er zunächst generell zugestimmt habe, eine endgültige Entscheidung davon abhängig machen könne, dass nicht wichtige Gründe in der Person des – dann von dem Mieter zu benennenden – Interessenten vorliegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Rechtsentscheids gemäß § 541 ZPO liegen vor.

Die Rechtsfrage ist für die Sachentscheidung erheblich. Von ihr ist es abhängig, ob die Beklagten einen Grund zur Kündigung hatten und ob damit ihre Kündigung wirksam war. In diesem Fall haben die Kläger keinen Anspruch auf Fortentrichtung des Mietzinses über den Kündigungszeitpunkt hinaus.

Die Rechtsfrage hat auch grundsätzliche Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass sie auch künftig wiederholt auftritt und zu ihr in Rechtsprechung und Rechtsliteratur wie auch bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Soweit ersichtlich, ist die Vorlagefrage bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen.

In der Sache entscheidet der Senat die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Eingangsformel ersichtlich. Es ist nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein – ohne Benennung eines bestimmten Untermietinteressenten – erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung anzusehen, wenn der Vermieter sich nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist dazu äußert.

Gemäß § 549 Abs. 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

Nach dieser Vorschrift erfordert das Recht zur Kündigung also die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter. Nach dem Gesetz liegt eine solche das Kündigungsrecht auslösende Verweigerung dann vor, wenn sie nach der Benennung der Person des in Betracht kommenden Untermieters erfolgt. Eine Verweigerung wird auch dann bejaht, wenn sie ohne vorherige Benennung eines Untermietinteressenten von Seiten des Vermieters ausdrücklich generell erklärt wird, wenn der Vermieter dem Mieter gegenüber also erklärt, er werde keinesfalls (unabhängig davon, ob ihm ein potentieller Untermieter benannt wird) eine Gebrauchsüberlassung an Dritte erlauben (vgl. dazu RGZ 74, 179; BGHZ 59, 7; KG WuM 1996, 698; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., § 549, Rn. 53; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 549, Rn. 65).

Hier geht es jedoch um den Fall, dass der Mieter den Vermieter ohne Benennung eines Untermietinteressenten um die Erlaubnis zur Unterv...

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