Leitsatz (amtlich)

Gegen einen die Adoption wie beantragt aussprechenden Beschluss kann der Anzunehmende mit dem Ziel einer anderen Namensführung Beschwerde einlegen.

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1-2, § 197 Abs. 3, § 1757 Abs. 3

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.03.2019 in Ziff. 3 seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Angenommene führt den Geburtsnamen G.-S.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Anzunehmende.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird im Umfang der Stattgabe der Beschwerde zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher sich die Anzunehmende dagegen wendet, dass das Familiengericht ihre Adoption zum einen ohne Weiterführung ihres bisherigen Geburtsnamens in Form eines Doppelnamens und zum anderen nicht ohne maßgeblich ins Gewicht fallende Kosten ausgesprochen hat, ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg.

Da der beantragten Adoption entsprochen wurde, kann diese nicht rückgängig gemacht werden (§ 197 Abs. 3 FamFG), auch wenn der Adoptionsbeschluss mit Kosten verbunden war. Diese ergeben sich aus dem Gesetz und es bestehen auch keine Gründe, hier gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Ausnahme von der Kostenpflicht zu machen.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den namensrechtlichen Ausspruch richtet, steht dem § 197 Abs. 3 FamFG nicht entgegen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733 und Musielak/Borth/Borth/Grandel FamFG 6. Aufl. 2018 § 197 Rn. 14). Sodann war zwar ein entsprechender, nach §§ 1757 Abs. 3, 1752 Abs. 2 BGB grundsätzlich möglicher Antrag weder im Notarantrag noch bei der persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht gestellt worden. Dennoch erachtet der Senat die Beschwerde der Anzunehmenden gemäß §§ 58 ff. FamFG als zulässig. Insbesondere liegt die gemäß § 59 Abs. 1, 2 FamFG erforderliche Beschwer der Anzunehmenden vor.

Die Anzunehmende ist materiell-rechtlich beschwert, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn sie ist durch den Adoptionsbeschluss unmittelbar in einem ihr zustehenden subjektiven Recht beeinträchtigt (vgl. BGH FamRZ 2016, 1146). Das betroffene subjektive Recht der Beschwerdeführerin ist hier ihr nach Art. 1, 2 GG geschütztes Namensrecht.

Die Beschwerdebefugnis entfällt vorliegend auch nicht dadurch, dass dem Antrag der Anzunehmenden in erster Instanz vollständig stattgegeben wurde. Zwar besagt § 59 Abs. 2 FamFG, dass in Antragsverfahren im Falle der Antragszurückweisung das Beschwerderecht nur dem Antragsteller zusteht. Nicht gesetzlich geregelt ist hingegen der Fall der Antragsstattgabe in Antragsverfahren. Nach herrschender Meinung bestimmt sich die Beschwerdebefugnis hier ausschließlich nach § 59 Abs. 1 FamFG; notwendig ist damit allein das Vorliegen einer materiellen Beschwer (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. 2017 § 59 Rn. 44; MünchKomm-FamFG/Fischer 3. Aufl. 2018 § 59 Rn. 115 und Zöller/Feskorn ZPO § 59 FamFG Rn. 11). So kann der den Scheidungsausspruch beantragende Ehegatte Rechtsmittel gegen die Ehescheidung einlegen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1336). Ob der erfolgreiche Antragsteller Beschwerde zwecks Erweiterung oder Abänderung seines Antrags einlegen kann, ist in FG-Familiensachen allein eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. 2017 § 59 Rn. 45 und MünchKomm-FamFG/Fischer 3. Aufl. 2018 § 59 Rn. 115). Auch dieses ist vorliegend zu bejahen, weil die Anzunehmende in erster Instanz einen entsprechenden Antrag nach §§ 1757 Abs. 3, 1752 Abs. 2 BGB hätte stellen können und eine nachträgliche Namensänderung nur noch in den sehr engen Grenzen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich wäre.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.06.2017 ein Rechtsmittel gegen einen dem Adoptionsantrag vollständig stattgebenden Beschluss verneint hat (vgl. FamRZ 2017, 1583), vermag der Senat sich dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Denn hier verfolgt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel von Anfang an eine nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich zulässige namensrechtliche Gestaltung. Jedenfalls in solch einer Konstellation wäre es im Hinblick auf Art. 1, 2 GG unverhältnismäßig, ihr trotz antragsgemäßer Entscheidung des Familiengerichts das Beschwerderecht abzuerkennen.

In der Sache war die beantragte Namensführung gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB zwecks Erhalt des bisherigen Familiennamens auszusprechen. Bei einer Volljährigenadoption ist an die nach dem Gesetz erforderlichen schwerwiegenden Gründe dabei ein großzügiger Maßstab anzulegen; es genügt regelmäßig, dass das Kind - wie hier von der Beschwerdeführerin dargelegt - schon längere Zeit im Rechtsverkehr unter seinem bisherigen Namen bekannt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin trotz ihres teilweise erfolgreichen Rechtsmittels die ...

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