Leitsatz (amtlich)

Der Angenommene kann mit der Beschwerde rügen, dass das Familiengericht seinem bisherigen Ehenamen den neuen Geburtsnamen anfügt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

 

Verfahrensgang

AG Dachau (Aktenzeichen 1 F 748/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dachau vom 27.04.2021 (Az. 1 F 748/20) abgeändert und in Ziff. 2 neu gefasst wie folgt:

Ziff. 2: "Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen W.. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nicht auf den Ehenamen der Angenommenen, der weiterhin 'H' lautet."

Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dachau vom 27.04.2021 (Az. 1 F 748/20) entfällt.

Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden Ziffer 3 und 4.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch notarielle Urkunde vom 12.11.2020 beantragten die Beteiligten, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau ausspricht, dass Frau A. H von Herrn Joachim W. und Frau Margot W. als Kind angenommen wird und als Geburtsnamen den Namen W. erhält. Außerdem sollte die Anzunehmende den Familiennamen H weiterführen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notariell beurkundete Annahmeerklärung vom 12.11.2020 (Urkundenrolle Nr. 1921L/2020) des Notars La in verwiesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau hat die Beteiligten angehört. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau durch Beschluss vom 27.04.2021 wie beantragt ausgesprochen, dass die Anzunehmende A. H (Beschwerdeführerin) als gemeinsames Kind der Eheleute M.F. W. und J. W. angenommen wird.

Hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen enthält der Beschluss folgende Regelung:

"2. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen W..

3. Dem neuen Familiennamen der Angenommenen wird der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt, dass der Name künftig H-W. lautet."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dachau vom 27.04.2021 verwiesen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 27.04.2021 formlos bekanntgegeben. Gegen den Beschluss richtet sich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.05.2021, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Dachau am 26.05.2021. Mit dem Schreiben erstrebt die Beschwerdeführerin, dass - wie auch in dem notariellen Antrag vorgesehen - die Beschwerdeführerin aufgrund Ausspruchs der Annahme den Namen H, geborene W., führt.

Dies hat den tatsächlichen Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich den Geburtsnamen "Wa" getragen hatte. Aufgrund Eheschließung mit Herrn H A H hat die Beschwerdeführerin den Ehenamen "H" angenommen. Diese Ehe wurde rechtskräftig am 17.01.2020 geschieden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Ehenamen "H" fortgeführt.

Mit Verfügung vom 27.05.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau eine Abänderung von Ziffer 2 und 3 des Beschlusses vom 27.04.2021 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 04.06.2021 wandte sich das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München an das Amtsgericht Dachau. Es wies darauf hin, dass die Regelung der namensrechtlichen Folgen der Adoption in dem Adoptionsbeschluss § 1757 BGB nicht entspreche. Aufgrund des Ausspruchs der Annahme habe sich der Ehename der Anzunehmenden nicht geändert. Auch auf dieses Schreiben lehnte das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau eine Änderung der namensrechtlichen Regelung ab.

Durch Herrn Notar La wurde mit Schreiben vom 10.06.2021 das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau wiederum darauf hingewiesen, dass die namensrechtliche Regelung in dem Adoptionsdekret weder dem Antrag auf Ausspruch der Annahme noch § 1757 BGB entspreche. Auch auf dieses Schreiben lehnte das Amtsgericht - Familiengericht - Dachau mit Verfügung vom 16.06.2021 eine Änderung der namensrechtlichen Folgen des Adoptionsbeschlusses ab.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 legte Herr Notar La sodann Beschwerde gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Dachau vom 27.04.2021 ein und beantragte festzustellen, dass Ziffer 3 des Beschlusses nichtig sei.

Durch Beschluss vom 13.08.2021 wies der Senat darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Beschwerde bestehen. Mit Schreiben vom 13.08.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 14.09.2021, führte Herr Notar La sodann aus, dass über das als Beschwerde auszulegende Schreiben der Beschwerdeführerin entschieden werden möge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.08.2021 verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Schreiben der Angenommenen vom 25.05.2021 ist als Beschwerde auszulegen. In diesem Schreiben bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie mit der Regelung der Namensführung im Adoptionsdekret vom 27.04.2021 nicht einv...

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