Leitsatz (amtlich)

1. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, kann wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadenersatzanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (in Anknüpfung an BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 - V ZR 237/84 -, VersR 1986, 189 ff., juris Rn. 9).

2. Dabei sind zunächst erforderlich der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Dafür genügt der Vortrag des Geschädigten nicht, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, was sich in der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges gezeigt habe, und auch gerade ein Fahrzeug einer bestimmten Marke habe nutzen wollen, was daraus erkennbar sei, dass er nach Zahlung einer im Vorprozess ausgeurteilten Summe alsbald wieder ein Fahrzeug der gleichen Marke angeschafft habe.

3. Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeuges nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zuzumuten ist (sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74 -, NJW 1976, 286; BGH, Urteil vom 22.11.1985 - V ZR 237/84 -, VersR 1986, 189: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2007 - 1 U 258/06 -, juris Rz. 36).

4. Die Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug, hinsichtlich deren der Geschädigte auf Hersteller und Prestige verweist, ist von vornherein kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11 -, r+s 2012, 151 f., juris Rn. 5). In Bezug auf Größe und Ausstattung können die Möglichkeiten zur Nutzung eines Interimsfahrzeuges zwar unter Umständen hinter dem beschädigten Fahrzeug zurückbleiben mit der Folge, dass trotz Verfügbarkeit des Interimsfahrzeuges eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung verbleibt (in Anknüpfung an KG Berlin, Urteil vom 11.10.2010 - 12 U 241/07 - NJW-RR 2011, 556 ff., juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 - 1 U 258/06, - NJW-Spezial 2008, 10, juris Rn. 35; OLG Köln, Urteil vom 27.04.1979 - 20 U 148/78, - RuS 1979, 262 ff. = VersR 1979, 965 f.).

5. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist vielmehr maßgeblich, ob für den Gläubiger eine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Eine Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn im Hinblick auf den Ausfall des versicherten Fahrzeugs die Lebensführung des Geschädigten - Führung eines Lebensmittelgeschäfts - nicht wesentlich beeinträchtigt wird (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZA 40/11 -, RuS 2012, 151 f., juris Rn. 5).

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 162/16)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum von 09.05.2014 bis 12.02.2016 schon deshalb kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, weil er bereits am 30.01.2014 ein Ersatzfahrzeug zugelassen hat, das ihm in der Folge bis über den 12.02.2016 hinaus ununterbrochen zur Nutzung zur Verfügung stand.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadenersatzanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 - V ZR 237/84 -, VersR 1986, 189 ff., juris Rn. 9).

Erforderlich sind zunächst der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Für deren Fortbestand verweist der Kläger darauf, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, was sich in der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges gezeigt habe, und auch gerade ein Fahrzeug des Typs Mercedes Benz GL 350 CDI habe nutzen wollen, was daraus erkennbar sei, dass er nach Zahlung der im Vorprozess 5 O 205/14 LG Koblenz ausgeurteilten Summe alsbald wieder einen Mercedes GL 350 angeschafft habe.

Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nu...

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