Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz für den Nutzungsausfall eines luxuriösen Zweitfahrzeugs, das vom Ehegatten des Geschädigten genutzt wird

 

Leitsatz (amtlich)

Nutzungsausfall kann auch der Geschädigte geltend machen, der das beschädigte Kraftfahrzeug nicht selbst nutzen, sondern es einem Angehörigen überlassen will. Dies gilt ebenso beim Ausfall der Nutzung eines Zweitfahrzeugs von Ehegatten. Zu beachten ist aber bei der Bewertung des Schadensumfangs die Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs. Diese Subjektbezogenheit wird nicht dadurch aufgegeben, dass dem Geschädigten, der den beschädigten Wagen zum Zweck der Benutzung durch Familienangehörige angeschafft hatte, gleichfalls eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird. Ist ein älteres Luxusfahrzeug als Zweitwagen von Ehegatten beschädigt worden, so kann es genügen, die Vorhaltekosten zu erstatten.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 5 O 384/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.9.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rubrum des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten zu 3) im Sinne der Eingangsformel dieses Berufungsurteils berichtigt wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.10.2000 gegen 16.20 Uhr in D. an der Kreuzung von N.-Straße und M.-Straße ereignet hat; im Berufungsrechtszug geht es nur noch um restlichen Nutzungsausfallschaden.

Bei dem Unfallereignis führte der damals 63jährige Ehemann der Klägerin, ein Hobbyhistoriker, einen Pkw Cadillac Fleetwood Sixty Special, Baujahr 1988. Eigentümerin dieses Fahrzeugs ist die Klägerin. Das Auto wird jedoch überwiegend von ihrem Ehemann benutzt. Sie selbst pflegt üblicherweise einen Pkw Mazda 626 zu benutzen, der den Ehegatten als weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Beklagte zu 1) missachtete bei der Fahrt mit dem Pkw Daimler Benz, dessen Halter der Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versichert ist, die Vorfahrt des Ehemanns der Klägerin und kollidierte mit dem Cadillac. Am Fahrzeug der Klägerin entstand Sachschaden durch Einstauchung eines Kotflügels, Verformung eines Stoßfängers und durch einen Riss an einem Scheinwerfer. Das Fahrzeug wurde nach Ersatzteilbeschaffung aus den USA von der Firma C. & P., deren Inhaber der Sohn der Klägerin G.G. ist, repariert. Die Beklagte zu 3) hat Reparaturkosten i.H.v. 5.185,68 Euro, pauschale Unkosten von 25,56 Euro und Mietwagenkosten i.H.v. 292,40 Euro vorgerichtlich erstattet und außerdem pauschal 1.533,88 Euro zur Verrechnung auf dann noch offene Positionen gezahlt, insb. mit Blick auf einen Nutzungsausfall. Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende weitere Kosten geltend gemacht:

  • 123,48 Euro Kosten für die Fahrt des Sohnes der Klägerin mit dem Ehemann am Abend des Unfalltages zur Beschaffung eines für einen Tag zur Rückfahrt nach Hause benutzten Mietwagens in B.,
  • nach Korrektur des unrichtigen ursprünglichen Vortrags jeweils nur fiktive Kosten für die Verbringung des Unfallfahrzeugs nach einer Notreparatur zum Wohnort der Klägerin i.H.v. 667,3 Euro sowie für den Rücktransport des Fahrzeugs zur Endreparatur in die Werkstatt i.H.v.5 24,30 Euro,
  • schließlich Nutzungsausfall für die Zeit vom 29.10.2000 bis zum 14.3.2001 (zwecks Scheinwerferreparatur) und vom 31.3.2001 bis zum 12.4.2001 (zwecks Endreparatur) i.H.v. 10.737,13 Euro.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe am Unfalltag nur bei der Mietwagenzentrale in B. ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe für die Rückfahrt nach Hause erhalten können; daher sei die Fahrt nach B. angemessen gewesen. Ihr Ehemann fahre - aus Bequemlichkeit - nur Automatikfahrzeuge, weshalb die Ausstattung eines Ersatzfahrzeugs mit Automatikgetriebe für ihn eine unabdingbare Voraussetzung gewesen sei. Bei dem unfallbeschädigten Cadillac Fleetwood Sixty Special handele es sich um ein Fahrzeug, "das den Anforderungen und Vorstellungen des Ehemanns" entspreche und das dieser ständig nutze, so zum Besuch von Museen, Tagungen, Ausstellungen und Sammlertreffen. Es habe sich um ein sehr gepflegtes Fahrzeug gehandelt. Die Angabe des Wiederbeschaffungswerts von 6.135,50 Euro im Sachverständigengutachten treffe nicht zu; der Fahrzeugwert sei wesentlich höher zu veranschlagen. Die Fahrt ihres Sohnes mit ihrem Ehemann nach B. zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Heimreise habe drei Stunden in Anspruch genommen. Es sei unmittelbar nach dem Unfall nicht abzusehen gewesen, dass die Reparaturdauer vier Monate betragen würde. Die Verzögerung der Ersatzteilbestellung habe darauf beruht, dass die Drittbeklagte das Schadensgutachten ihrerseits erst mit Verzögerung übersandt und einer Eilbestellung der Ersatzteile in den USA, die zu ein...

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