Verfahrensgang

AG Neuwied (Aktenzeichen 25 F 83/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht - Familiengericht - Neuwied die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf seine Entscheidung im Verfahren 25 F 103/16 (13 WF 908/18 OLG Koblenz) zu Recht abgelehnt hat.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung einer unstreitig vorliegenden Scheinehe, die die Beteiligten am 09.05.2015 eingegangen sind. Bereits mit Antrag vom 15.06.2016 begehrte die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Aufhebung der Ehe, die ihr wegen vorliegender Mutwilligkeit versagt wurde.

Auch wenn der Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da unsere Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht und ein Eheaufhebungs- oder Scheidungsbegehren die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe darstellt (BGH, FamRZ 2011, 872, 873), kann er dennoch mutwillig sein. Die Frage nach Vorliegen der Mutwilligkeit in dem Fall, dass die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie diese nicht würden bezahlen können, konnte der BGH offenlassen (BGH, FamRZ 2011, 872, 873). Ist von vornherein bei Eingehung der Scheinehe klar, dass in absehbarer Zeit die Scheidung/Aufhebung der Ehe erfolgen solle, so trifft beide Beteiligten die gesteigerte Pflicht, Rücklagen für das (von vornherein vorhersehbare) Scheidungs-/

Aufhebungsverfahren zu bilden und/oder bei Erwerbsfähigkeit entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, durch eine Erwerbstätigkeit die Verfahrenskosten selbst zu finanzieren (verschärfte Prüfung der Bedürftigkeit, OLG Koblenz, FamRZ 2017, 312; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2016, 1 WF 241/16; OLG Rostock, Beschluss vom 05.04.2007, 11 WF 59/07; Helms in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76 Rn. 54). Denn aus der Beziehung des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden gegenüber der die Verfahrenskostenhilfe solidarisch zur Verfügung stellenden Allgemeinheit resultiert die allgemeine Verpflichtung des Einzelnen, seinen Verfahrenskostenbedarf selbstständig und eigenverantwortlich sicherzustellen. Das gilt vor allem dann, wenn Ursache für ein Verfahrenskostenhilfegesuch ein diesem vorausgehendes von der Rechtsordnung grundsätzlich missbilligtes Verhalten ist. Letzteres ist bei der Eingehung einer Scheinehe trotz der seitens der Rechtsordnung an diese geknüpfte Wirksamkeit der Fall.

Die Antragstellerin ist zwar nach wie vor arbeitslos und bezieht Leistungen nach SGB II. Aufgrund ihres noch jungen Alters und ihrer Erwerbsfähigkeit ist es aber naheliegend und ihr zumutbar, dass sie mit entsprechenden Bemühungen in der Lage ist, Arbeit zu finden, um ihren Lebensbedarf sicherzustellen und Rücklagen für das bereits bei Eheschließung vorhersehbare Scheidungsverfahren zu bilden. Der bloße Verweis auf den Bezug von Leistungen nach SGB genügt dann nicht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2017, 312).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13218175

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