Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 06.09.2007; Aktenzeichen 18 F 345/06)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Antragstellervertreter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 6. September 2007 aufgehoben.

    Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Amtsgericht Koblenz vom 23. Juli 2007 wird dahin abgeändert, dass die den Rechtsanwälten Frick und Kollegin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 973,66 EUR festgesetzt wird.

  • II.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

    Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zwischen den Parteien war aufgrund eines am 14. August 2006 eingegangenen Scheidungsantrags der Antragstellerin ein Scheidungsverfahren anhängig.

In diesem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 der Antragstellerin und durch Beschluss vom 30. Januar 2007 dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und den Parteien ihre jeweiligen Bevollmächtigten beigeordnet.

Im Laufe des Verfahrens holte das Amtsgericht in der Folgesache Versorgungsausgleich die erforderlichen Auskünfte ein. Im Anschluss daran errechnete das Amtsgericht eine Ausgleichsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von insgesamt 12,63 EUR. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 beantragte die Antragstellerin sodann, den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Vorschrift des § 1587 c BGB nicht durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die höheren Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung resultierten überwiegend aus Kindererziehungszeiten; im Übrigen habe der Antragsgegner inzwischen innerhalb und außerhalb der Ehezeit die insgesamt höheren Anwartschaften erworben. Der Antragsgegner war dem Begehren der Antragstellerin zunächst entgegengetreten.

Im Verhandlungstermin vom 9. Mai 2007 schlossen die Parteien sodann jedoch eine Vereinbarung, in welcher sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Diese Vereinbarung wurde nebst einer im selben Verhandlungstermin von den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind vom Familiengericht genehmigt. Sodann wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom gleichen Tage geschieden.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragt, die gemäß § 55 RVG zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 973,66 EUR für das Hauptsacheverfahren und das EA-Verfahren festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 23. Juli 2007 die aus der Landeskasse den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu zahlende Vergütung auf lediglich 892,74 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stehe lediglich eine Einigungsgebühr für die Einigung zum Umgangsrecht zu; eine Einigungsgebühr für die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich sei hingegen nicht angefallen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung hat der Familienrichter am Amtsgericht Koblenz durch Beschluss vom 6. September 2007 zurückgewiesen. Zugleich wurde die Beschwerde gegen den Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen.

Mit dem gegen diesen Beschluss eingelegten Rechtsmittel machen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach wie vor geltend, die Einigungsgebühr sei auch für die Beteiligung an der Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich entstanden und daher auch festzusetzen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Rechtsanwälte F... ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage das Rechtsmittel in dem Beschluss zugelassen hat (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist (vgl. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Durch die im Termin vom 9. Mai 2007 erfolgte Mitwirkung der Beschwerdeführer an der Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entstanden.

Nach dem Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht."

Im Hinblick auf den Wortlaut jener Vorschrift geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass in den Fällen, in denen die Parteien eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, keine Einigungsgebühr anfalle (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2007, 1072; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 843). Zur Begründung wird ausgeführt, die getroffene Vereinbarung hab...

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