Leitsatz (amtlich)

Der Betrieb einer Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen beeinträchtigt die Sonn- und Feiertagsruhe nicht (Art. 139 WRV; § 6 Abs. 1 Baden-Württembergisches Feiertagsgesetz).

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 10 O 20/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Freiburg vom 16.3.2007 - 10 O 20/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG verwiesen.

Das LG hat zunächst mit Beschluss vom 5.2.2007 eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wie folgt erlassen.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre in der W. str. in M. gelegene Automaten-Videothek C. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu öffnen und die in ihrer Automaten-Videothek angebotenen Waren an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vertreiben. Hiervon ausgenommen sind die zeitlichen Ausnahmeregelungen der §§ 12, 14 und 23 des Baden-Württembergischen Ladenschlussgesetzes.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) hat das LG mit Urteil vom 16.3.2007 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stehe kein Verfügungsanspruch zu. Der Beklagten falle kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Die Vorschriften des (Bundes-)Ladenschlussgesetzes seien nicht anwendbar, da die Beklagte keine "Verkaufsstelle" im Sinne der Vorschriften des Ladenschlussgesetzes unterhalte. Der Betrieb einer Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen verstoße auch nicht gegen § 6 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Feiertagsgesetzes; der Gewerbebetrieb sei nicht geeignet, "die Ruhe des Tages" i.S.v. § 6 Abs. 1 Feiertagsgesetzes (FTG) zu beeinträchtigen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach der Betrieb einer Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen gegen § 6 Abs. 1 FTG verstoße. Bei dem gewerblichen Verleihen von Videokassetten handele es sich - auch wenn Automaten eingesetzt werden - um öffentlich bemerkbare Arbeiten i.S.v. § 6 Abs. 1 FTG. Auch eine Beeinträchtigung der Sonntagsruhe sei gegeben.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Freiburg vom 16.3.2007 die einstweilige Verfügung der 1. Kammer für Handelssachen des LG Freiburg vom 5.2.2007 aufrecht zu erhalten, mit der Maßgabe, dass der letzte Satz der Ziff. 1 des Urteilstenors lautet: "Hiervon ausgenommen sind die zeitlichen Ausnahmeregelungen von § 12 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage".

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des LG. Sie ist der Auffassung, sie verstoße durch den Betrieb der Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen nicht gegen § 6 Abs. 1 FTG. Sie weist im Übrigen - fürsorglich - auf ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten weiteren Einwendungen ggü. dem Antrag der Klägerin hin.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Der Betrieb der von der Beklagten geführten Automaten-Videothek an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stellt in Baden-Württemberg keinen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 4 Ziff. 11 UWG dar.

I. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziff. 1 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, sofern eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten vorliegt. Die Klägerin und die Beklagte sind Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Denn beide betreiben in M. einen gewerblichen Videoverleih. Der Umstand, dass nur die Beklagte - und nicht die Klägerin - an Sonntagen und Feiertagen ihren Kunden entsprechende Dienstleistungen anbietet, steht einem konkreten Wettbewerbsverhältnis insoweit nicht entgegen. Denn die Kunden, die am Wochenende einen Videofilm betrachten möchten, können ihren Bedarf in M. nicht nur bei der Beklagten decken, sondern auch bei der Klägerin, wenn sie die Kassetten dort schon am Werktag ausleihen. Wegen dieses Konkurrenzverhältnisses hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass der Betrieb einer Automaten-Videothek in M. durch die Beklagte an Sonntagen und Feiertagen geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

II. Einem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass der Betrieb der Automaten-Videothek durch die Beklagte an Sonntagen und Feiertagen keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. §§ 3, 4 UWG darstellt. Die Beklagte handelt insoweit einer gesetzlichen Vorschrift i.S.v. § 4 Ziff. 11 UWG nicht zuwider.

A. Als gesetzliche Vorschriften, an denen das Wettbewerbs...

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