Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.02.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2007 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in N.-W. die von ihr betriebenen Automatenvideotheken - auch ohne Einsatz von Personal - an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geöffnet zu halten und für die Öffnung der Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen zu werben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien betreiben Videotheken in D.. Die Beklagte vermietet auch an Sonn- und Feiertagen in ihrem Ladenlokal in D. Filme an ihre Kunden, wobei sie sich eines Automatensystems ohne Personaleinsatz bedient. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 3 des Feiertagsgesetzes NW und verfolgt mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung den erstinstanzlich abgewiesenen Unterlassungsanspruch entsprechend dem Urteilstenor weiter.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Feiertagsgesetz NW begründet.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Zwar dient sie in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, soll aber auch für Wettbewerbsneutralität zwischen den Wettbewerbern sorgen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 4, Rdnr. 11/286; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 4, Rdnr. 11.144).

Der Senat sieht in dem Betrieb einer Automatenvideothek ohne Personaleinsatz an Sonn- und Feiertagen einen Verstoß gegen § 3 Feiertagsgesetz NW und folgt hiermit der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 - entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 27.06.2005 - 24 Cs 05.493) und des OLG Bamberg (Senat für Bußgeldsachen) in seinem Beschluss vom 08.09.2006 (3 Ss Owi 800/05).

Der Betrieb einer Automatenvideothek unterfällt dem Begriff der Arbeit in § 3 Feiertagsgesetz NW. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., ausgeführt:

"Das Element öffentlich bemerkbarer Arbeit wird durch die Automatisierung und Selbstbedienung der Kunden nicht ausgeschlossen. Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluss nahe legen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird."

Dem folgt der Senat. Durch die Öffnung ihres Ladengeschäfts an Sonn- und Feiertagen für den Kundenverkehr und die Vermietung von Filmen übt die Beklagte nach außen erkennbar ihre gewerbliche Tätigkeit und damit öffentlich erkennbare Arbeit aus, auch wenn sie an Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung und den Vermietungsvorgang ohne den Einsatz von Personal in automatisierter Form bewerkstelligt.

§ 3 Feiertagsgesetz NW setzt weiter voraus, dass die öffentlich bemerkbare Arbeit geeignet ist, die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage zu stören. Auch dies ist bei dem Betrieb einer Automatenvideothek ungeachtet der Tatsache, dass das Mieten von Filmen der Freizeitgestaltung der Kunden dient, der Fall.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., dem der Senat auch insoweit folgt, ausgeführt:

"Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeiten ist dahin zu verstehen, dass allgemein an Sonn- und Feiertagen die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es dem Einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen. Das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen..."

Wenn, wie im Streitfall, die Vermietung von Videofilmen in einem für die Kunden zugänglichen Ladengeschäft betrieben wird, erweckt dies aufgrund des Kundenverkehrs in dem Ladengeschäft auch nach außen den Eindruck werktäglicher Geschäftigkeit und stört damit die äußere Ruhe von Sonn- und ...

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