Leitsatz (amtlich)

Die mit Verordnung des BAV vom 15.1.1982 angeordnete Änderung bestehender Versicherungsverträge dahingehend, dass in § 1 und § 3 AHB das Wort „Ereignis” durch „Schadensereignis” ersetzt wird, ist rechtswirksam.

In einem Versicherungsvertrag, dem neben den AHB auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung zugrunde liegen, ist unter „Schadensereignis” nicht das Kausalereignis, sondern das Folgeereignis zu verstehen.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 11 O 9/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 12.11.2002 – 11 O 9/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Die Klägerin war bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1.1.1981 (12:00 Uhr) bis 1.1.1998 (12:00 Uhr) haftpflichtversichert. Es bestand eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Dem Vertrag lagen die AHB und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Industrie-, Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zugrunde (Anlage B 1).

In Teil C. der BBR haben die Parteien für das Produkt-Haftpflichtrisiko Folgendes vereinbart:

„1.

1.1 Der Versicherungsschutz für Schäden, die durch

a) vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

b) Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen, richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und den folgenden Vereinbarungen.

4. Eingeschlossen sind – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – in teilweiser Abänderung von § 1, § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 6 Abs. 3 AHB gesetzliche Schadensersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren, soweit es sich handelt um

4.1 Schäden, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus entstehenden weiteren Schäden; oder

4.2 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar

4.2.3. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlichen und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen im Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des Endproduktes steht.

4.4. Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse und für Einbau, Anbringung, Verlegen mangelfreier Erzeugnisse des Versicherungsnehmers.

Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Erzeugnisse einschließlich der Transportkosten.

7.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommender Schadensereignisse, die – unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

8.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadensereignisse aus der gleichen Ursache, z.B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang,

oder

aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste dieser Schadensereignisse eingetreten ist.”

Die Klägerin ist Herstellerin von Pumpen und Aggregaten, insb. von Pumpen für Heizsysteme im Bereich der Gebäudeautomation und unterhält mit der Firma V., einer Herstellerin von Heizungsanlagen, seit langem Geschäftsbeziehungen.

Im Rahmen eines Entwicklungsvertrages mit der Firma V. verpflichtete sich die Klägerin Anfang 1990 eine sog. M-Bus-fähige Pumpe herzustellen. Ab 1993 wurde die Pumpe serienmäßig in das Heizwandgerät E und ab April 1999 serienmäßig in das Gaswandheizgerät V-300 mit der Regelung VR 20 eingebaut.

In der Folgezeit kam es zu Unregelmäßigkeiten beim Laufen der Pumpe. Nach Überprüfung durch die Klägerin stellte sich heraus, dass die Pumpensoftware einen zu geringen Abstand zwischen zwei Bytes innerhalb eines Telegramms aufwies mit der Folge, dass die W-Pumpe aufgrund der zu geringen Impulse nicht ordnungsgemäß antwortete. Am 28.12.200...

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