Leitsatz (amtlich)

Bestimmt sich der zeitliche Deckungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung nach den AHB, so ist als Schadenereignis i.S.v. § 1 Nr. 1 AHB das Verhalten des Versicherungsnehmers anzusehen, das die Haftpflicht für die spätere Schädigung ausgelöst hat.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 7 O 336/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 30.1.2004 - 7 O 336/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 21.6.1994 bis 30.9.1996 ein Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein Nr. HSP ...; Anlage K 1). Der Kläger führte einen Betrieb für Schreinereiarbeiten, Montagebau und Innenausbau. Unter anderem bezieht der Vertrag folgende Bestimmungen ein:

AHB § 1 Gegenstand der Versicherung

I. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

II. ...

III. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen.

AHB § 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren

I. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

II. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ist geregelt:

4.2 Vermögensschäden

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden i.S.d. § 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten.

Ausgeschlossen sind

I. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;

II. ...

4.15 Mängelbeseitigungsnebenkosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

Im Jahr 1995 baute der Kläger im Auftrag der Firma P-GmbH in dem im Gebäude K-Straße 1-5 in S im 5. und 6. OG des Gebäudes untergebrachten Hotel 160 Türen für die Duschbäder der Hotelzimmer ein. Das Hotel ist seit Fertigstellung vermietet. Vermieterin ist die I-GmbH mit Sitz in W. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages am 30.9.1996 zeigten sich an den eingebauten Türen Schäden an den Türblättern und -zargen, da diese im unteren Bereich aufquollen. Ab dem Jahre 1998 minderte der Hotelbetreiber, die R-GmbH & Co. KG, die Miete für das Hotel. Die Vermieterin, die I-GmbH, klagte die geminderte Miete vom Mieter des Hotels ein. Im Rahmen dieses Rechtsstreits, der im Jahre 1998 bis 2002 vor dem LG Mannheim - 21a O 51/98 geführt wurde, verkündete die I-GmbH dem Kläger mit Schriftsatz vom 22.2.2000, der dem Kläger am 25.2.2000 zugestellt wurde, den Streit. Der Kläger trat dem Rechtsstreit nicht bei. Mit Urteil vom 21.9.2001 gab das LG der Klage der I-GmbH überwiegend statt, billigte der dortigen Beklagten jedoch ein Minderungsrecht i.H.v. 1 % des Pachtzinses, d.h. i.H.v. monatlich 494,25 Euro aufgrund der aufgequollenen Türzargen zu. Das Urteil ist seit März 2002 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2000, zugestellt an den Kläger 2.3.2000, leitete die I-GmbH ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Kläger des vorliegenden Rechtsstreites ein, welches vor dem LG Mannheim (9 OH 3/00) geführt wurde. Das Gutachten im Beweissicherungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger verwendeten Materialien für die von ihm erstellten Türzargen für Hotelbadezimmer, die in besonderem Maße unkontrollierten Wasseraustritten ausgesetzt sind, grundsätzlich ungeeignet sind.

Die I-GmbH trat ihre Ansprüche gegen den Kläger an di...

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