Leitsatz (amtlich)

Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gem. § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 2-3, 281, 513 Abs. 2, § 850 f. Abs. 2; GKG § 11 Abs. 2, §§ 24, 25 Abs. 3 und 4

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 7 O 47/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Heidelberg vom 7.3.2003 – 7 O 47/03 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.600 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat beim LG Heidelberg zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass ihre in einem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Ansprüche gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen (vgl. dazu BGH v. 30.11.1989 – II ZR 215/88, BGHZ 109, 275 = MDR 1990, 317.

Das LG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Streitwert der erhobenen Feststellungsklage gem. § 3 ZPO an dem Interesse der Klägerin auszurichten sei. Dessen Bemessung orientiere sich daran, dass das Vollstreckungsgericht trotz Antrags der Klägerin als Gläubigerin gem. § 850f Abs. 2, 3 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages versagte, weil sich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung aus dem Vollstreckungstitel nicht ergebe. Der Streitwert könne daher nicht mit der zu vollstreckenden Hauptforderung gleich gesetzt werden, sondern habe sich lediglich an dem Betrag (u.U. einem vielfachen) auszurichten, um den die begehrte Herabsetzung bislang verwehrt wurde. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag.

Mit Beschluss vom 7.3.2003 hat das LG Heidelberg den Zuständigkeitsstreitwert auf 2.000 Euro festgesetzt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass es der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin darauf ankomme, mehr als den Betrag von monatlich 2 Euro zu vollstrecken, der sich aus den Beschränkungen des § 850c ZPO errechne. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte z.B. über das monatliche Nettoeinkommen des Vollstreckungsschuldners und dessen Unterhaltspflichten schätzte das LG den monatlich begehrten Differenzbetrag nach Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf maximal ca. 160,00 Euro und setzte so unter Berücksichtigung eines Jahresbetrages den Streitwert auf 2.000 Euro fest.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Streitwertbeschwerde, zu deren Begründung sie unter anderem ausführt, weitere Angaben könne sie nicht machen, da die Höhe des unpfändbaren Betrages individuell von jedem RPfleger nach eigenem Ermessen festgesetzt werde. Es werde beantragt, den Streitwert (in Anlehnung an eine Entscheidung einer anderen Zivilkammer des LG Heidelberg in einer anderen Sache) i.H.v. 80 % des Hauptsachestreitwertes festzusetzen; die titulierte Hauptforderung belaufe sich auf 24.683,37 DM, die Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten betrage derzeit 28.403,28 Euro.

II. 1. Das als Streitwertbeschwerde bezeichnete, als sofortige Beschwerde i.S.d. § 567 ZPO zu wertende Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das LG Heidelberg nicht den mit der Beschwerde gem. § 25 Abs. 2 GKG anfechtbaren Gebührenstreitwert (§ 11 Abs. 2 GKG) festgesetzt sondern ausdrücklich den Zuständigkeitsstreitwert (§ 2 ZPO, § 24 GKG).

a) Danach kommt eine Gebührenstreitwertbeschwerde gem. § 25 Abs. 3 GKG – die im Übrigen deshalb unzulässig wäre, weil die Klägerin an der Feststellung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. OLG Köln v. 9.6.1999 – 19 W 20/99, OLGReport Köln 1999, 322 m.w.N.) – vorliegend nicht in Betracht.

b) Eine Streitwertfestsetzung, die zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorgenommen wurde, kann nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache. Hierüber besteht Einigkeit in der Rechtssprechung und im Schrifttum (vgl. OLG München MDR 1988, 973 und v. 10.8.1992 – 1 W 2127/92, OLGReport München 1992, 158 sowie v. 20.5.1998 – 26 W 1563/98, OLGReport München 1998, 241 = MDR 1998, 1242; OLG Düsseldorf v. 9.9.1994 – 15 W 37/94, OLGReport Düsseldorf 1994, 275; OLG Köln v. 9.6.1999 – 19 W 20/99, OLGReport Köln 1999, 322; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rz. 7 und 16 Stichwort Streitwertbeschwerde a.E.; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rz. 4182 m.w.N.). Daran hat auch die Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23....

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