Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung des Streitwerts zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit richtet, ist unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 25

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 18 O 15/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Köln (Einzelrichterin) vom 18 .1.2002 – 18 O 25/02 – wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für das Verfahren auf 2.400? festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit, wie sich aus der – mit der Übersendung Beschlussausfertigung – an die Antragstellerin gerichteten Anfrage ergibt, ob die Verweisung der Sache an das zuständige AG beantragt werde.

Eine Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit richtet, ist unzulässig (OLG Köln v. 17.1.1997 – 3 W 52/96, OLGReport Köln 1997, 150; v. 9.6.1999 – 19 W 20/99, OLGReport Köln 1999, 322; OLG Düsseldorf v. 9.9.1994 – 15 W 37/94, OLGReport Düsseldorf 1994, 275; OLG München v. 20.5.1998 – 26 W 1563/98, OLGReport München 1998, 241 [242]; KG v. 18.12.1995 – 22 W 8079/95, KGReport Berlin 1996, 55; jeweils m.w.N.). Eine solche Streitwertfestsetzung kann nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden, weil die Zivilprozessordnung die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss nicht vorsieht. Ein Beschluss, durch den aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit dennoch vorab über den Zuständigkeitsstreitwert entschieden wird, hat lediglich Hinweisfunktion; er entfaltet keine verfahrensrechtlichen Bindungen und beschwert die Parteien daher nicht. Die Notwendigkeit, die Beschwerde deshalb zuzulassen, weil sich in Fällen der vorliegenden Art faktisch die Notwendigkeit ergeben kann, Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen, besteht nicht. Weist das LG – bei unterlassenem Verweisungsantrag – den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit zurück, so ist dieser Beschluss mit der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.) anfechtbar; die Anfechtung eines Verweisungsbeschlusses schließt das Gesetz hingegen ausdrücklich aus (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO).

2. Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, soweit sie den Gebührenstreitwert betrifft, ist offensichtlich nicht beabsichtigt; die Beschwerde ist erkennbar im Namen der Antragstellerin erhoben und diese hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse. Gegen eine – wie hier – vorläufige Festsetzung des Gebührenwertes könnten Einwendungen ohnehin nur im Verfahren nach § 6 GKG geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 1 S. 2 GKG).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 500 EUR

Zoll

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107075

OLGR Düsseldorf 2002, 47

OLGR Frankfurt 2002, 47

OLGR Hamm 2002, 47

OLGR Köln 2002, 154

OLGR Köln 2002, 47

OLGR-BHS 2002, 47

OLGR-CBO 2002, 47

OLGR-KSZ 2002, 47

OLGR-KS 2002, 47

OLGR-MBN 2002, 47

OLGR-NBL 2002, 47

www.judicialis.de 2002

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