Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Gerichtsgebühren bei der Schließung des Verklarungsverfahrens nach § 11 BinSchG durch Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der ein Verklarungsverfahren nach §§ 11 BinSchG, 375 Nr. 2 FamFG beendende Beschluss ist eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit der Folge, dass gemäß Nr. 13500 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Gebühr von 2,0 festzusetzen ist.

2. Die Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 13504 KV der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG scheidet aus, weil dieser Beschluss nach seinen Rechtswirkungen nicht einem der dort geregelten Gebührentatbestände zugeordnet werden kann und zudem Wortlaut und Systematik der Regelung einer Anwendung entgegen stehen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Auf Antrag des Schiffsführers des CMS "P." vom 17.03.2014 wurde ein Verklarungsverfahren nach § 11 BinSchG durchgeführt. Nach Anhörung des Antragstellers und der Vernehmung von Zeugen wurde auf Antrag der Beteiligten das Verfahren mit Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 04.09.2017 geschlossen und der Geschäftswert entsprechend den Angaben der Beteiligten auf 171.984,91 EUR festgesetzt.

Auf dieser Grundlage wurden mit der Schlusskostenrechnung vom 19.09.2017 (30 UR II 1/17) Gebühren in Höhe von 3.252,00 EUR festgesetzt und dem Antragsteller und Beschwerdeführer einschließlich der angefallenen Dolmetschervergütung von 380,56 EUR ein Gesamtbetrag von 3.632,56 EUR in Rechnung gestellt.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Erinnerung vom 09.10.2017, die mit Schriftsatz vom 07.11.2017 im wesentlichen wie folgt begründet wurde: Die Verfahrensgebühr sei überhöht, da das Verfahren nicht mit einer Endentscheidung geendet habe. Deshalb habe nach Nr. 13504 KV GNotKG lediglich eine ermäßigte Gebühr von 0,5 festgesetzt werden dürfen. Bei dem Verklarungsverfahren handle es sich um ein schifffahrtsrechtliches Verfahren sui generis, bei dem sich der Richter nicht mit streitigem Vortrag auseinandersetzen und keine Rechtsauffassung bilden, keine Beweislastentscheidung treffen und keine irgendwie geartete schriftliche Erklärung über gegensätzliche Standpunkte oder eine Anspruchsberechtigung wie beispielsweise bei einer Urteilsbegründung verfassen müsse. Die Vervielfachung der Gerichtsgebühren für ein Verklarungsverfahren im Vergleich zur alten Regelung nach § 50 Abs. 2 KostO, nach der lediglich ein Betrag von 624,00 EUR abgerechnet worden wäre, sei ein rechtspolitisch fatales Signal, das viele Schiffsführer von der Stellung eines Antrags abhalten werde, obwohl die Durchführung eines Verklarungsverfahrens im dringenden Interesse der Rechtspflege und damit auch im Interesse der Allgemeinheit liege. Wie bei einer Erledigterklärung oder einer Klagerücknahme sei auch im Verklarungsverfahren nur eine 0,5 Gebühr anzurechnen, die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts seien keine Entscheidungen, zumal der Beschluss, das Verklarungsverfahren zu schließen, noch nicht einmal über die Kostenlast der Verfahrensbeteiligten befinde.

Das Schiffahrtsobergericht Köln habe in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (3 W 55/15) eindeutig falsch entschieden. Nicht durch die Schließungsverfügung, sondern durch die Durchführung der Beweisaufnahme werde der Verfahrensgegenstand erledigt, der Verweis auf die isolierte Kostenentscheidung helfe nicht weiter, weil eine isolierte Kostenentscheidung eine Auseinandersetzung des Richters mit dem Verfahrensgegenstand voraussetze, die bei dem Schließungsbeschluss nicht stattfinde. Die unmittelbare Parallele zum Beschluss, das Verklarungsverfahren zu schließen, sei die Erledigterklärung oder die Klagerücknahme im ordentlichen Streitverfahren. Auch nach einer Antragsrücknahme würde das Verklarungsgericht feststellen, dass das Verfahren abgeschlossen sei, derartige Beschlüsse seien rein prozessleitende Verfügungen.

Das Schiffahrtsgericht Mannheim hat, nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hat, mit Beschluss vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Tatbestand der Gebührenermäßigung nach Nr. 13504 KV GNotKG zu Recht nicht angewandt worden sei, weil in der Entscheidung über die Schließung eine Endentscheidung zu sehen sei, die den Verfahrensgegenstand erledige, ohne dass es darauf ankomme, dass im Verklarungsverfahren keine sachliche oder rechtliche Bewertung der Beweise erfolge. Die Systematik des Gesetzes sei eindeutig, eine Regelungslücke bestehe nicht.

Gegen diesen dem Antragsteller am 06.04.2018 zugestellten Beschluss wendet er sich mit seiner am 20.04.2018 eingegangenen Beschwerde, mit der er den Vortrag im Rahmen der Erinnerung wiederholt und vertieft.

Das Schiffahrtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2018 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 27.03.2018, über die gemäß §...

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