(1) Die volle Gebühr wird erhoben
1. |
für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; |
2. |
für die Mitwirkung bei Abmarkungen; |
3. |
für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden; |
4. |
für die Aufnahme von Schätzungen. |
(2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes[2] [Bis 24.04.2013: Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz] wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.
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