Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Verfahrensaussetzung auf Kostenfestsetzung

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 29.09.2008; Aktenzeichen 3 F 436/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mannheim vom 29.9.2008 (einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.1.2009) aufgehoben.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 982,40 EUR.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG vom 29.9.2008 gegen den Beklagten.

Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt. Das AG hatte den Beklagten mit Urteil vom 17.8.2006 zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab Dezember 2005 i.H.v. zuletzt monatlich 865 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Während des Berufungsverfahrens verstarb die Klägerin am 5.10.2007. Auf Antrag beider Seiten wurde das Verfahren durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.10.2007 nach § 246 ZPO ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 29.9.2008, dem Beklagten zugestellt am 7.10.2008, setzte das AG nach dem Urteil des AG Mannheim vom 17.8.2006 gegen den Beklagten Kosten i.H.v. 982,40 EUR fest.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.10.2008.

Er macht geltend, dass die Klägerin am 5.10.2007 verstorben ist, und dass das Verfahren durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.10.2007 ausgesetzt wurde. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei daher auf die sofortige Beschwerde aufzuheben.

Der Klägervertreter weist darauf hin, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht ergangen sei. Der Kostenfestsetzungsantrag sei bereits vor dem Tod der Klägerin gestellt worden. Die Klägervertreter könnten die Festsetzung auch im eigenen Namen betreiben.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war wegen Verstoßes gegen §§ 239, 246, 249 ZPO auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufzuheben.

Das Kostenfestsetzungsverfahren war entgegen der Auffassung des AG zufolge des Todes der Klägerin am 5.10.2007 durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.10.2007 nach §§ 246, 239 ZPO ausgesetzt.

Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist - nach der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Unterbrechung - auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt (BGH FamRZ 2005, 1535). Dies kann im Falle der Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO nicht abweichend beurteilt werden. Die Aussetzung des Hauptverfahrens nach § 246 ZPO vor Rechtskraft eines Urteils umfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 1204; JurBüro 2004, 658; a.A. noch: LG Berlin JurBüro 1985, 619). Die Aussetzung des Verfahrens, die im Fall des Todes einer Partei nach §§ 239, 246 ZPO auf Antrag anzuordnen ist, soll - wie eine Unterbrechung - den Beteiligten des Verfahrens die Möglichkeit geben, sich auf die durch den Tod einer Partei eingetreten Veränderung der Sachlage einzustellen. § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ausgesetzt werden kann. Dies alles spricht dafür, auch bei einer Aussetzung des Verfahrens das Kostenfestsetzungsverfahren nicht isoliert zu Ende zu führen. Unterbrechung und Aussetzung unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass die Unterbrechung nach § 239 ZPO kraft Gesetzes eintritt, während die Aussetzung nach § 246 ZPO nur auf Antrag angeordnet wird. Die Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung sind indessen nach § 249 ZPO gleich.

Dass der Kostenfestsetzungsantrag vor dem Tod der Klägerin gestellt wurde, vermag die Aussetzung des Verfahrens ebenso wenig zu beeinflussen wie die Möglichkeit des Klägervertreters nach § 126 ZPO, Kostenfestsetzung im eigenen Namen zu betreiben.

Danach konnte das AG wegen der Aussetzung des Verfahrens durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.10.2007 am 29.9.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht wirksam erlassen. Der dennoch erlassene Beschluss war daher auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufzuheben. Der Senat kann während der Aussetzung des Verfahrens (§§ 239, 246, 249 ZPO) über die sofortige Beschwerde des Beklagten entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 249 Rz. 10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2296140

FamRZ 2009, 1702

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