Leitsatz (amtlich)

Bei der öffentlichen Beglaubigung der Anmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister durch Geschäftsführer, die der deutschen Sprache nicht kundig sind, ist es weder erforderlich, dass der beigezogene Dolmetscher vereidigt wird, noch muss dieser die Anmeldung unterschreiben.

 

Normenkette

GmbHG § 8 Abs. 3; BeurkG §§ 16, 38, 40

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen AR 102/02)

LG Mannheim (Aktenzeichen 21 T 3/02)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Anmeldenden werden die Zwischenverfügung des AG Mannheim – Registergericht – vom 27.2.2002, AR 102/02, und der Beschluss des LG Mannheim vom 14.5.2002, 21 T 3/02, aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das AG Mannheim zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Vertrag über die Gründung der betroffenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie ein Beschluss, durch den Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt wurden, sind am 4.12.2001 notariell beurkundet worden. Die Gesellschafter sind Polen und beherrschen die deutsche Sprache nicht. Die Niederschrift nebst Anlage (Satzung der Gesellschaft) wurde den Beteiligten vom Notar in deutscher Sprache vorgelesen und anschließend von dem anwesenden Dolmetscher in die polnische Sprache übersetzt. Auf eine Vereidigung des Dolmetschers hatten die Beteiligten ausdrücklich verzichtet. Die Niederschrift wurde von den Beteiligten und vom Dolmetscher unterschrieben.

Am gleichen Tag meldeten die Gesellschafter die Gesellschaft und ihre Bestellung als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthält die nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG erforderlichen Versicherungen. Im Beglaubigungsvermerk des Notars heißt es, die Registeranmeldung sei den Gesellschaftern von dem Dolmetscher in Gegenwart des Notars in die polnische Sprache übersetzt worden.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2002 teilte das AG – Registergericht – mit, es bestehe ein Eintragungshindernis. Die Wirksamkeit der in der Anmeldung enthaltenen Versicherungen sowie der Belehrung stehe nicht zweifelsfrei fest. Zur Anmeldung hätte ein vereidigter Dolmetscher beigezogen werden müssen. Ein Verzicht auf die Vereidigung sei nicht möglich, da das Registergericht Erklärungsempfänger sei. Ferner sei erforderlich, dass der Dolmetscher mit unterzeichne.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das AG nicht ab. Das LG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14.5.2002 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, die am 13.6.2002 beim LG einging. Mit Beschluss vom 20.6.2002 hat das AG die Handelsregisteranmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die mit der Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse seien nicht behoben worden.

II. A. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

1. Der Notar hat sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern namens der anmeldenden Geschäftsführer eingelegt. Deren Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FGG.

a) Da der Notar die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen beglaubigt hat, gilt er nach § 129 FGG als ermächtigt, im Namen der Geschäftsführer als derjenigen, die nach § 78 GmbHG zur Anmeldung verpflichtet sind, die Eintragung zu beantragen. Daraus leitet sich seine Befugnis ab, im Namen der Anmeldenden Rechtsmittel gegen eine ablehnende Verfügung des Registergerichts einzulegen (Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 129 Rz. 6). Dass der Notar im Namen der Anmeldenden handelte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Firmenangabe im Betreff seines Schriftsatzes, zumal nichts dafür spricht, dass er ein eigenes – dann unzulässiges – Rechtsmittel einlegen wollte (vgl. BayObLGZ 1984, 29 [31]).

b) Die Beschwerdebefugnis der Anmeldenden gegen die Beanstandung der Anmeldung durch Zwischenverfügung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FGG.

c) Da der Notar in dieser Angelegenheit für die beschwerdeführenden Geschäftsführer Beschwerde eingelegt hat, bedurfte es nach § 29 Abs. 1 S. 3 FGG auch nicht der Zuziehung eines Rechtsanwalts.

2. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht nicht entgegen, dass das AG den Eintragungsantrag nach Erlass der Beschwerdeentscheidung wegen der in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen hat. Damit ist das rechtliche Interesse der Anmeldenden an der Beseitigung der Zwischenverfügung nicht entfallen. Hat die weitere Beschwerde Erfolg, hat das AG den Zurückweisungsbeschluss wegen fehlender Rechtsgrundlage von Amts wegen aufzuheben (BGH v. 30.6.1983 – V ZB 20/82, BGHZ 88, 62 [64] = MDR 1983, 923; BayObLG v. 23.12.1987 – BReg. 2 Z 138/87, NJW-RR 1988, 980; BayObLG v. 14.5.1992 – BReg. 2 Z 139/91, BayObLGZ 1992, 131 [134 f.] = BayObLGReport 1992, 53; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 78 Rz. 6).

B. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

Die Zwischenverfügung des Registergerichts und die Beschwerdeentscheidung des LG sind aufzuheben. Die Auffassung, bei der Anmeldung ...

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