Leitsatz (amtlich)

1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beseitigt nicht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Titels (hier: einer im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenen Anordnung zum Abdruck einer Gegendarstellung). Sie bewirkt vielmehr lediglich, dass die Vollstreckbarkeit nur für die Zukunft und nur so lange entfällt, bis sich der Einstellungsbeschluss erledigt hat. (Anschluss an BGHR 2004, S. 987 f.).

2. Ein vor der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgter Verstoß gegen ein vorläufig vollstreckbar angeordnetes Handlungsgebot (hier: Abdruck einer Gegendarstellung) kann wieder geahndet werden, nachdem sich der Einstellungsbeschluss durch Rücknahme des gegen den Vollstreckungstitel gerichteten Rechtsmittels erledigt hat.

 

Normenkette

Bad.-württ. LPG § 11; ZPO §§ 719, 888

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen 3 O 111/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Offenburg vom 8.11.2006 - 3 O 111/06 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 515 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Durch Urteil des LG Offenburg vom 5.4.2006 war der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt worden, im Innenteil der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "N. W." eine Gegendarstellung der Antragstellerin abzudrucken. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 12.4.2006 zugestellt. Am 5.4.2006 waren noch drei weitere Urteile des LG Offenburg ergangen: Durch eines wurde die Antragsgegnerin verurteilt, eine dieselbe Ausgangsmitteilung betreffende Gegendarstellung des Ehemanns der jetzigen Antragstellerin im Heftinneren abzudrucken. Die beiden weiteren Urteile verpflichteten die jetzige Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung der Antragstellerin sowie einer weiteren Gegendarstellung des Ehemannes der Antragstellerin jeweils auf der Titelseite der genannten Zeitschrift. Die Ausgangsmitteilungen waren auf der Titelseite bzw. im Heftinneren ein- und derselben Ausgabe der Zeitschrift erschienen und standen in einem inneren Zusammenhang. Hinsichtlich aller vier Urteile des LG hatte die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Durch Beschluss vom 5.5.2006 hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Offenburg vom 5.4.2006 - 3 O 111/06 - vorläufig eingestellt.

2. Nachdem bereits Berufung eingelegt worden war, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.4.2006 in Bezug auf das hier in Rede stehende Urteil des LG die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. nicht unter 5.000 EUR gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung beantragt, die Gegendarstellung sei noch nicht abgedruckt worden. Dem war die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die eingelegte Berufung und ihren Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 14.6.2006 hat die Antragstellerin angeregt, dass das LG über den Zwangsgeldantrag zunächst nicht entscheide, sondern den auf den 23.6.2006 bestimmten Verhandlungstermin im Berufungsverfahren abwarte.

3. In der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2006 nahm die Antragsgegnerin ihre Berufung gegen das hier in Rede stehende Urteil des LG zurück. Die Antragstellerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten sodann erklären, dass das nunmehr rechtskräftige Urteil nicht sofort, sondern erst zusammen mit einer etwaigen Abdruckanordnung zugunsten der Antragstellerin in der - die Titelseite betreffenden - Sache 14 U 86/06, in welcher Verkündungstermin auf den 7.7.2006 bestimmt war, umgesetzt werden müsse. Mit Schriftsatz vom 27.6.2006 bat die Antragstellerin das LG um Zurückstellung der Entscheidung über den Zwangsgeldantrag. Am 7.7.2006 wurde die Antragsgegnerin im Verfahren 14 U 86/06 - zu dem das ein Abdruckverlangen ihres Ehemannes betreffendes Berufungsverfahren verbunden worden war - verurteilt, zugunsten der Antragstellerin und ihres Ehemannes auf der Titelseite der "N. W." eine Gegendarstellung nach Maßgabe der Entscheidung abzudrucken.

4. Mit Schriftsatz vom 19.7.2006 machte die Antragstellerin geltend, die Gegendarstellung gemäß Senatsurteil vom 7.7.2006 und damit im Zusammenhang stehend auch die aus dem durch Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urt. v. 5.4.2006 - 3 O 111/06 - sei noch nicht abgedruckt, weshalb ihrem Antrag vom 24.4.2006 auf Verhängung eines Zwangsgeldes zu entsprechen sei.

5. Der Abdruck der Gegendarstellung ist dann auf S. 12 der Ausgabe Nr. 30 der "N. W." vom 22.7.2006 erfolgt. Hierauf haben die Parteien unter Stellung gegenläufiger Kostenanträge hinsichtlich des Zwangsgeldverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

6. Mit Beschluss vom 8.11.2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 17.11.2006, hat das LG die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge