Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegendarstellung auf der Titelseite: Auslegung einer im Schuldtitel enthaltenen Anordnung zu der vom Abdruck einzunehmenden Mindestfläche

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in der Abdruckanordnung die Mindestfläche der Gegendarstellung in Relation zur Fläche des Textteils der Erstmitteilung gesetzt worden, so ist damit zum Ausdruck gebracht, dass der Flächenberechnung lediglich die vom Text bedeckte Fläche - einschließlich der horizontalen und vertikalen Abstände zwischen den einzelnen Schriftzeichen - zu berücksichtigen ist. Außerhalb des Textumrisses liegende Flächen sind der Berechnung nicht zugrunde zu legen.

 

Normenkette

Bad.-württ. LPG § 11; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 17.11.2006; Aktenzeichen 2 O 106/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers Heiner Lauterbach gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Offenburg vom 17.11.2006 - 2 O 106/06 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In auf die Art und Weise der Veröffentlichung - auch hinsichtlich der Schriftgröße - bezogener Abänderung zweier erstinstanzlicher Urteile des LG Offenburg wurde die Schuldnerin durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 7.7.2006 - 14 U 86/06 - (AfP 2006, 372 ff. = OLGReport Karlsruhe 2006, 764 f. = ZUM-RD 2006, 515 ff.) verurteilt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "Neue Woche" eine Gegendarstellung der beiden Gläubiger - des jetzigen Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - zu einer sie beide betreffenden Erstmitteilung abzudrucken. Dabei wurde u.a. angeordnet, dass der Abdruck mit gleichem Schrifttyp, wie sie für die Erstmitteilung verwendet wurde, zu erfolgen habe, und dass "die Schriftgröße ggü. der Erstmitteilung lediglich in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt".

Der Abdruck der Gegendarstellung erfolgte auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 30 der "Neuen Woche" vom 22.7.2006.

Die beiden Gläubiger haben die Auffassung vertreten, der Abdruck entspreche in Bezug auf die von der Gegendarstellung eingenommene Fläche sowie auf ihre grafische Gestaltung nicht der im Senatsurteil vom 7.7.2006 enthaltenen Anordnung. Sie haben deshalb jeweils die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt. Nach mündlicher Verhandlung hat das LG beide Anträge durch Beschluss vom 17.11.2006, der den Gläubigern am 20.11.2006 zugestellt wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 4.12.2006 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers H.L., welcher das LG nicht abgeholfen hat.

II. Das gem. § 793 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 888 Abs. 1 ZPO) ist nicht begründet, weil die Schuldnerin ihrer sich aus dem Senatsurteil vom 7.7.2006 ergebenden Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das LG hat dies zutreffend ausgeführt. Was die Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch.

1. Die erfolgte Veröffentlichung entspricht der im Schuldtitel enthaltenen Vorgabe, wonach der Abdruck der Gegendarstellung nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnehmen darf.

a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers berechnet sich der für die Bestimmung der Mindestgröße der von der Gegendarstellung einzunehmenden Fläche maßgebliche Flächeninhalt der Erstmitteilung als der eines Rechtecks, dessen Länge dem Abstand zwischen linkem Rand der (linksbündig abgeordneten) Zeilen und rechtem Rand der längsten Zeile (114 mm) und dessen Breite dem Abstand zwischen oberem Rand der obersten und unterem der untersten Zeile (87 mm) der Erstmitteilung entsprechen. Danach wären - infolge der unterschiedlichen Zeilenlängen (33, 59, 64, 84, 114, 79 und 11 mm) - auch erhebliche Leerflächen, d.h. nicht beschriftete Flächen, in die Flächenberechnung einzubeziehen.

b) Die vom Beschwerdeführer vertretene Methode der Flächenberechnung widerspricht schon dem Wortlaut des Schuldtitels. Im Senatsurteil vom 7.7.2006 ist - worauf das LG mit Recht abstellt - die Mindestfläche der Gegendarstellung in Relation zur "Fläche des Textteils der Erstmitteilung" gesetzt worden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass bei der Flächenberechnung lediglich die vom Text bedeckte Fläche - einschließlich der horizontalen und vertikalen Abstände zwischen den einzelnen Schriftzeichen - zu berücksichtigen ist. Nicht dagegen sind der Berechnung auch solche Flächenteile zugrundezulegen, die zwar noch innerhalb des nach der Berechnungsmethode des Beschwerdeführers gebildeten Rechtsecks, aber bereits außerhalb des Textumrisses liegen.

Dass nichts anderes gemeint war, ergibt sich zudem aus dem in Abschnitt II 3 des Urteils enthaltenen Hinweis auf BVerfG v. 14.1.1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97, BVerfGE 97, 125 ff., 151. Danach ist der g...

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