Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 3 O 182/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020, Aktenzeichen 3 O 182/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, auf der Titelseite der Zeitschrift "..." eine Gegendarstellung abzudrucken; wegen der Einzelheiten der beanstandeten Darstellung und des Inhalts der zugesprochenen Gegendarstellung wird auf die Anlage 1 der Klägerin und den Urteilstenor verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte stützt die Berufung auf ihre in erster Instanz dargelegte Argumentation. Sie hat eine weitere eidesstattliche Versicherung der ... vom 20.07.2020 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Außerdem macht die Beklagte geltend, die von dem Landgericht angeordnete Form des Abdrucks der Gegendarstellung nehme ca. das Vierfache der Fläche der Erstmitteilung - bezogen auf den Textteil - in Anspruch; nach der Rechtsprechung des Senats sei diese Fläche jedoch auf maximal 150 % der Erstmitteilung zu begrenzen. Hierzu hat die Beklagte Entwürfe einer Gegendarstellung vorgelegt; insofern wird auf die Schriftsätze vom 28.07. und 11.08.2020 verwiesen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten; sie ist der Auffassung, die Fläche der Ausgangsmitteilung sei unter Einbeziehung des Bildteils zu berechnen und betrage damit 79,3 cm2; dies sei mehr als die Fläche der zugesprochenen Gegendarstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020, Aktenzeichen 3 O 182/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin ... vom 20.07.2020 schildert deren Beobachtungen detaillierter; die Zeugin legt dar, woraus sie ihre Schlüsse gezogen hat. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, ergibt sich daraus jedoch keine grundlegend andere Beurteilung der Frage, ob die begehrte Gegendarstellung ihrerseits offensichtlich unwahr sei.

2. Die Größe der auf der Titelseite abzudruckenden Gegendarstellung überschreitet nicht den geschuldeten Umfang. Eine ständige Rechtsprechung des OLG Karlsruhe bzw. des 14. Zivilsenats, dass eine Gegendarstellung auf der Titelseite sich stets auf eine maximale Größe von 150 % der Erstmitteilung zu beschränken habe und die Größe der Ausgangsmitteilung mit einem um den Text gezogenen Rahmen - unter Wegfall der Bilddarstellung, die zu der Erstdarstellung gehört - zu bemessen ist, gibt es nicht.

a) Der zitierte Beschluss des Senats OLGR 2007, 225 (B. v. 09.01.2007 - 14 W 82/06) betraf eine Beschwerde, bei der es um die Auslegung eines Senatsurteils vom 07.07.2006 - 14 U 86/06 - ging, in dem u. a. die Bestimmung enthalten ist, dass "die Schriftgröße gegenüber der Erstmitteilung lediglich in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150% der Fläche der Erstmitteilung einnimmt". Die Beschwerdeführer hatten eingewendet, die Schuldnerin habe die Gegendarstellung zu klein abgedruckt.

b) Mit Urteil vom 11.11.2005 - 14 U 173/05 - hat der Senat eine Berufung insoweit für begründet erachtet, als die vom Landgericht angeordnete Größe des Abdrucks einer Gegendarstellung ein Mehrfaches der Erstmitteilung und nahezu 1/3 der Titelseite eingenommen hätte; es wurde angeordnet, dass der Abdruck auf der Titelseite mit einer Reduktion der Schriftgröße zu erfolgen habe, die zu einer Fläche von nicht weniger als 150 % der Erstmitteilung führe (vgl. auch Seitz, der Gegendarstellungsanspruch 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 19).

c) Es kommt - wie sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381) - vor allem darauf an, ob die Funktion der Titelseite...

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