Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt. Erwerbstätigenbonus. Halbteilung. Unterhaltsquote. Unterhalt. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bezieht der Unterhaltspflichtige Mischeinkünfte (also solche aus Erwerbstätigkeit und aus Kapital), ist – vor Berechnung des Ehegattenunterhalts – der Kindestabellenunterhalt anteilig entsprechend bei der Quote sowohl vom Erwerbs- wie vom Nichterwerbseinkommen abzuziehen.

2. Der Senat bemißt seit 01.07.1998 die Ehegattenunterhaltsquote nach dem Halbteilungsgrundsatz unter Vorwegabzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 % anstelle eines 1/7 Abzugs.

 

Normenkette

BGB § 1569 ff., §§ 1577, 1581

 

Tenor

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug versagt.

 

Gründe

Der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu verweigern, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Soweit die Klägerin geltend macht, das Familiengericht habe ein zu niedriges Einkommen des Beklagten seiner Unterhaltsberechnung zugrundegelegt, trifft dies im Ergebnis nicht zu.

Werden die Einkommenszahlen berücksichtigt, wie sie sich nach der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 1997 (II 45) ergeben, hat der Beklagte ein jährliches Bruttoeinkommen von rund 78.287 DM (= 12 × 6.009,49 DM + 500 DM [Urlaubsgeld] + 5.673,51 DM[Sonderzuwendung]). Nach Abzug von Steuern nach der Steuerklasse 1 mit 1 Kinderfreibetrag und bei Einbeziehung des Realsplittingvorteils aufgrund einer Unterhaltszahlung von monatlich 1.975 DM an die Klägerin sowie der Krankenversicherungsbeiträge der Familie verbleibt ein Nettoeinkommen von monatlich rund 4.893 DM ({78.287 DM – 19.561 [Steuern] – 931,59 DM [Solidaritätszuschlag] – 9.091,32 DM [Krankenversicherung ab 1.3.1998, II 43, daß die Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit davor um monatlich 27,50 DM niedriger waren, ändert im Endergebnis nichts] + 8.819,07 DM [Realsplittingvorteil]}: 12). Hinzuzurechnen sind die Kapitalerträgnisse, die zugunsten der Klägerin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren mit 778,70 DM (= 106,90 DM + 671,80 DM) angesetzt werden können. Positive Einkünfte aus Vermietung können nicht berücksichtigt werden; denn Überschüsse aus Vermietung haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Dies gilt hier in gleicher Weise für den Trennungs- wie den Kindesunterhalt, da kein Mangelfall vorliegt, und die Eltern auch bei Fortbestand der Ehe zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht mehr zur Verfügung gehabt hätten (vgl. BGH, FamRZ 1996, 160, 161; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 516, 519). Die vom Beklagten erzielten Mieteinnahmen von monatlich insgesamt 3.370 DM werden durch Zins- und Tilgungsraten auf die Finanzierungsdarlehen hierfür von monatlich 3.985 DM (vgl. Kontoauszug v. 30.3.1998, II 41) aufgezehrt. Mit Blick auf die vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge über die Bedienung der einzeln dort aufgeführten Darlehen (I 57, II 41) hatte das Bestreiten durch die Klägerin näherer Substantiierung bedurft. Allerdings vermindern die vom Beklagten geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung anders als im Steuerrecht unterhaltsrechtlich nicht das sonstige Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 36, 37; 913, 916; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 202). Ob dem Beklagten bei endgültigem Scheitern und Scheidung der Ehe eine Umschichtung seines Vermögens zur Erzielung von Kapitalerträgnissen angesonnen werden kann, ist für den Klagzeitraum nicht zu entscheiden.

Selbst wenn für berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und Fachliteratur) wiederum zugunsten der Klägerin nur monatlich 150 DM abgezogen werden, verbleibt ein Nettoeinkommen von rund 5.522 DM (= 4.743 DM + 778,70 DM).

Für das am 23.6.1993 geborene gemeinsame Kind Christian ergibt sich nach den jeweiligen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle der Einkommensgruppe 7 (Stand 1.1.1996) bzw. 9 (Stand 1.7.1998) ein Unterhaltsbedarf von 565 DM bzw. 559 DM ab 1.7.1998.

Nach Abzug des Kindergeldanteils ergibt sich jedenfalls kein höherer als der vom Familiengericht zuerkannte Kindesunterhalt von monatlich 505 DM.

Vor Bildung der Quote für den Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt für beide Kinder des Beklagten abzuziehen. Der Erwerbstätigenbonus wird von dem um Unterhaltsverbindlichkeiten bereinigten, verteilungsfähigen Nettoeinkommen gebildet. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.4.1997 (FamRZ 1997, 806, 807) nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Unterhalt für das weitere Kind des Beklagten Marie-Chantal, geb. 16.5.1986, ist zu berücksichtigen, da er für es bereits während der Ehe aufzukommen hatte (vgl. BGH, FamRZ 1994, 87) und die ehelichen Lebensverhältnisse hierdurch geprägt gewesen sind. Da die Unterhaltsbeträge für das nichteheliche Kind unstreitig tituliert sind, wird die Klägerin voraussichtlich mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen, sie habe keine Kenntnis davon, ob der Beklagte die Beträge tatsächlich auch selbst bezahlt hat.

Der Unterhalt der Kinder ist mit dem Tabellenbetra...

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