rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt. Trennungsunterhalt – Aufnahme Erwerbstätigkeit – Differenzmethode

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode (FamRZ 2001, 986) ist auch dann anzuwenden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach und wegen der Trennung, aber vor der Scheidung, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – R. vom 17.1.2001 unter Aufhebung im Kostenpunkt in Ziff. 1 und 2 c wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum November 1999 bis Januar 2001 in Höhe von 4.140,73 DM sowie ab Februar 2001 einen monatlichen Unterhalt von 999 DM, abzgl. hierauf von Februar 2001 bis Juni 2001 monatlich gezahlter 984,15 DM zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage sowie die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 86 %, der Beklagten 14 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die 46-jährige Klägerin, brasilianische Staatsangehörige, und der 56-jährige Beklagte haben 1983 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder L., geb. am 25.5.1984 und S., geb. am 11.8.1988 hervorgegangen sind. Seit Mai 1999 leben die Parteien getrennt, die beiden Kinder werden von der Klägerin versorgt. Lediglich im Zeitraum März bis Mai 2000 lebte die Tochter L. beim Beklagten. Der Beklagte wohnt mietfrei in einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Er ist vollschichtig erwerbstätig, die Klägerin ist in Teilzeit tätig, seit Anfang 2001 arbeitet sie halbtags.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte erziele ein Nettoeinkommen von rund 5.425 DM unter Einschluss einer Steuerrückerstattung. Der Mietwert der vom Beklagten allein bewohnten Wohnung sei mit 990 DM anzusetzen. Hieraus ergebe sich ein Unterhalt für L. in Höhe von 867 DM monatlich, für S. bis einschließlich Juli 2000 in Höhe von 733 DM, danach in Höhe von 867 DM, jeweils abzgl. des anteiligen Kindergeldes. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin, die ein Nettoeinkommen von 630 DM erziele, belaufe sich auf 1.750 DM. Die vom Beklagten in unterschiedlicher Höhe geleisteten Zahlungen verrechnet die Klägerin jeweils monatlich zunächst auf den nach ihrer Ansicht geschuldeten Kindesunterhalt, im übrigen auf den Ehegattenunterhalt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines rückständigen Trennungsunterhalts für die Klägerin in Höhe von 6.828 DM für den Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 sowie ab November 2000 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts von 1.666 DM zu verurteilen sowie für die Tochter L. ab November 2000 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 732 DM, für die Tochter S. zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts für den Monat November 1999 in Höhe von 680 DM und ab November 2000 zur Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 732 DM monatlich.

Der Beklagte hat einen Ehegattenunterhaltsrückstand in Höhe von 2.509,27 DM für den Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 anerkannt und im übrigen Abweisung der Klage beantragt.

Er trägt vor, sein Einkommen belaufe sich nur auf 4.914,23 DM. Hiervon seien noch 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Für die Wohnung sei nur ein Vorteil des mietfreien Wohnens von 650 DM gerechtfertigt. Hiermit schulde er Kindesunterhalt in Höhe von 765 DM pro Kind. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.331,67 DM. Die Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin betrage 1.396,51 DM. Hiermit sei jedoch sein notwendiger Selbstbehalt von 2.200 DM nicht gewahrt, weshalb die Ansprüche alle zu kürzen seien. Geschuldet würden für die Kinder jeweils 693,13 DM, für die Klägerin 1.265,31 DM. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ergebe sich der genannte Rückstand.

Das Familiengericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schluß-Urteil vom 17.1.2001 den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Klägerin für den Zeitraum November 1999 bis Januar 2001 in Höhe von 2.974,85 DM sowie zur Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 984,15 DM ab Februar 2001 sowie zur Zahlung eines laufenden Unterhalts für L. und S. ab Februar 2001 in Höhe von jeweils 732 DM verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten wurde mit 5.425 DM errechnet. Hiervon seien 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Der Vorteil des mietfreien Wohnens wurde mit 800 DM monatlich angesetzt. Für die Kinder ergäben sich – unter Vernachlässigung der wechselnden Altersstufen und des ab Januar 2000 geänderten Kindergelds – jeweils 732 DM Unterhalt. Der Anspruch der Klägerin belaufe sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbstätigenbonus auf 984,15 DM.

Hiergegen richtet sich die...

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