Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 1 F 25/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG – FamG – Karlsruhe vom 3.11.2000 (1 F 25/99) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, für das gemeinsame Kind S., geb. am 22.9.1996, für den Monat Dezember 1999 einen Unterhaltsrückstand von 25 DM sowie für die Monate Januar 2000 bis Dezember 2000 einen Unterhaltsrückstand von 180 DM zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, ab Januar 2001 für das Kind S., geb. am 22.9.1996, einen monatlichen Unterhalt von 405 DM zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

a) für den Zeitraum Januar 1999 bis November 1999 monatlich 527 DM;

b) für Dezember 1999 716,14 DM;

c) für den Zeitraum Januar 2000 bis 20.10.2000 monatlich 527 DM.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 45 %, der Beklagte 55 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 15.3.1996 die Ehe geschlossen, aus der die gemeinsame Tochter S., geb. am 22.9.1996 hervorgegangen ist. Seit der im Dezember 1998 erfolgten Trennung lebt die Tochter bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde zwischenzeitlich geschieden, das Scheidungsurteil ist seit dem 20.10.2000 rechtskräftig.

Die Klägerin hat bereits vor der Trennung an der Pädagogischen Hochschule studiert, ein Studienabschluss war für den Sommer 2001 geplant, dieser verzögert sich jetzt jedoch. Darüber hinaus hat die Klägerin stets in zeitlich wechselndem Umfang bei der Fa. K. gearbeitet. Der Beklagte hat ebenfalls zunächst für die Fa. K. als Substitut in K. gearbeitet, am 1.9.1998 wechselte er zur Fa. H. nach M.. Ab dem Jahr 2001 ist der Beklagte nach Aufgabe seines Arbeitsplatzes bei der Fa. H. in der Firma seiner Eltern angestellt. Der Beklagte ist Eigentümer einer 1-Zimmer-Wohnung in G., die teilweise vermietet war, teils leer stand. Unstreitig zahlt der Beklagte Verbindlichkeiten i.H.v. monatlich 1.076 DM ab (200 DM für ein am 19.8.1998 aufgenommenes Arbeitgeberdarlehen, 218,12 DM für einen Autokredit aus dem Jahre 1998, 550 DM auf Schulden im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung, 108 DM Wohngeld für die Eigentumswohnung). Der Beklagte hat seit der Trennung durchgehend 230 DM monatlichen Kindesunterhalt gezahlt.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte erziele ein Nettoeinkommen i.H.v. 3.924,37 DM. Hiervon seien nur berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 250 DM abzusetzen. Der Beklagte sei verpflichtet, sich eine Wohnung in der Nähe von M. zu suchen und die Fahrtkosten in angemessenem Rahmen zu halten. Weitere Verbindlichkeiten werden bestritten. Ihr eigenes Einkommen beziffert die Klägerin im Jahre 1999 auf monatlich 1.013 DM, im Jahr 2000 bis einschließlich September auf 1.257 DM. Ab Oktober 2000 werde sie weniger verdienen, da sie ihre Studienarbeit fertigen wolle. Sie habe berufsbedingte Aufwendungen, da sie die Tochter S. zum Kindergarten bzw. zu ihren Eltern bringen müsse, wenn sie in die PH oder zur Arbeit gehe. Zudem fielen Kindergartenkosten i.H.v. 37,50 DM an. Auf Lebensversicherungen und einen Bausparvertrag zahle sie insgesamt 178,74 DM monatlich. Zudem habe sie Raten für den Kauf einer Waschmaschine zu erbringen. Die Erwerbstätigkeit sei überobligatorisch, sie lasse sich monatlich jedoch 500 DM als Einkommen anrechnen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 270 DM ab 1.5.1999 sowie zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts i.H.v. 716,14 DM ab 1.5.1999 zu verurteilen.

Der Beklagte hat einen monatlichen Kindesunterhalt von 230 DM am 27.4.2000 anerkannt und im Übrigen Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte beziffert sein Nettoeinkommen auf 3.411 DM. Er habe im Jahre 1999 insgesamt 6.158,58 DM Sonderzahlungen für Umzugs- und Renovierungskosten erhalten, denen entsprechende Aufwendungen gegenüber stünden. Seine Fahrtkosten beliefen sich auf 792 DM für die Autofahrt von A. nach R. und die Bahnfahrt von R. nach M.. Er zahle monatlich 150 DM zur Tilgung eines Darlehens seiner Mutter für den Ankauf eines bei der Klägerin verbliebenen Motorrades. Weiter zahle er monatlich 64 DM auf eine Lebensversicherung. Lebensversicherungsbeiträge und Bausparbeiträge könne die Klägerin nicht absetzen. Die berufsbedingten Aufwendungen der Klägerin werden bestritten.

Das FamG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H.-J. und H.F. zu dem von der Mutter gewährten Darlehen.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 3.11.2000 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für das gemeinsame Kind S., geb. am 22.9.1996 monatlichen Kindesunterhalt...

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