Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 06.01.1993; Aktenzeichen 18 O 521/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 27.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1992 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 29.359,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 28.12.1988 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 1/6 die Klägerin und zu 5/6 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin befuhr am 28.12.1988 in ... mit einem Pkw VW Golf die ... Aus der Gegenrichtung kam ihr der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw entgegen und wollte auf einer Ampelkreuzung nach links in die Straße ... einbiegen. Im Kreuzungsbereich stieß er mit der geradeaus fahrenden Klägerin zusammen. Diese erlitt Prellungen und durch eine starke Hyperanteflexion der Halswirbelsäule (HWS) auch eine Bänderdehnung und Weichgewebsverletzungen. Dem Grunde nach ist die volle Haftung der Beklagten außer Streit. Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual 9.500,00 DM. Sie bestimmte davon 2.500,00 DM zur Verrechnung auf das Schmerzensgeld und 7.000,00 DM auf den materiellen Schaden der Klägerin.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei unfallbedingt arbeitsunfähig geworden und leide immer noch an den Unfallfolgen. In der Zeit von Januar 1989 bis Dezember 1991 habe sie an ihrer ersten Arbeitsstelle (Arzthelferin bei ...) unter Berücksichtigung von Lohnfortzahlung, Krankengeld und Rentenzahlungen einen Verdienstausfall von 19.582,43 DM erlitten. An ihrer zweiten Arbeitsstelle (Aushilfsbüroarbeiten bei der Firma ...) seien ihr im gleichen Zeitraum unfallbedingt 15.840,00 DM entgangen. An Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Krankenhausbehandlungen und dergleichen habe sie unfallbedingt 3.335,85 DM aufwenden müssen. Von dem Gesamtbetrag von 38.758,28 DM hat sie die gesamten von der Beklagten zu 2) gezahlten 9.500,00 DM in Abzug gebracht und so einen restlichen materiellen Schaden von 29.258,28 DM ermittelt.Mit der Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 30.000,00 DM gefordert, ferner 29.258,28 DM nebst Zinsen als Ersatz des restlichen materiellen Schadens; außerdem hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Unfallschäden begehrt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des ... die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe bei dem Unfall lediglich eine HWS-Distorsion ohne substantielle Schädigung der Halswirbelsäule erlitten, die Folgen seien innerhalb weniger Monate ausgeheilt; die Schmerzensgeldansprüche seien durch den Teilbetrag von 2.500,00 DM, den die Beklagte zu 2) zur Verrechnung hierauf bestimmt habe, gedeckt; durch die weiter gezahlten 7.000,00 DM seien auch ihre materiellen Schäden abgedeckt; weitere Schäden habe sie aufgrund des Unfalls nicht erlitten; es seien auch keine weiteren Schäden zu erwarten.

Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Klägerin unter näherer Darlegung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, daß sie an Dauerschäden leide, die entweder organisch oder aber psychisch bedingt auf den Unfall zurückzuführen seien.

Sie hat zunächst ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 28.04.1998 hat sie sodann ihre Mindestvorstellung für das Schmerzensgeld mit 50.000,00 DM beziffert und ferner eine Verzinsung des Schmerzensgeldes begehrt. Außerdem hat sie die Verrechnung der gezahlten 9.500,00 DM der von der Beklagten zu 2) getroffenen Leistungsbestimmung angepaßt und beantragt demgemäß nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten als G...

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