Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 16.02.1995; Aktenzeichen 1 O 64/94)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. Januar 1997 wird aufgehoben.

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über die landgerichtliche Verurteilung hinaus weitere 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1994 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 3 % und die Klägerin 97 %. Diese trägt weiter auch die Kosten ihrer Säumnis.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 65.376,61 DM und die Beklagten um 2.300,00 DM.

 

Tatbestand

Die am 10.07.1962 geborene, als Bürokauffrau tätige Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Verkehrsunfalls, für den die Beklagten dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang haften, auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatzes sowie auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für ihre künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden in Anspruch.

Die Klägerin befuhr am 02.03.1990 mit ihrem Ford Escort Pkw die ... aus ... kommend in Fahrtrichtung ... auf der Überholspur. Verkehrsbedingt bremste sie ihr Fahrzeug ab. Die nachfolgende Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Golf Pkw aus Unachtsamkeit auf das Heck des stehenden Pkw der Klägerin auf.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Schädelprellung und ein HWS-Schleudertrauma, dessen Schwere und Folgen zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin wurde nach einem am Unfallort erlittenen Zusammenbruch mit einem Notarztwagen in die chirurgische Abteilung des Knappschaftskrankenhauses ... eingeliefert, wo sie nach Diagnose der Schädelprellung eine Nacht zur Beobachtung verblieb.

Nach zwischenzeitlicher Behandlung durch ihren Hausarzt ..., der der Klägerin eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestierte, begab sich die Klägerin ab dem 08.03.1990 in Behandlung des Orthopäden ... Dieser diagnostizierte ein akutes Cervikal-Syndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom, Zustand nach Schleudertrauma des Halses ohne neurologische Störungen in beiden oberen Extremitäten und verordnete der Klägerin für eine Woche das Tragen einer Halsbandage. Nach Abschluß der Behandlung am 20.07.1990 bewertete ... in einem Bericht vom 14.11.1990 die unfallbedingte Erwerbsminderung der Klägerin bis zum 16.03.1990 mit 100 %, vom 17.03. bis 31.03.1990 mit 50 % und vom 01.04. bis 15.04.1990 mit 20 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf dessen Ablichtung in der Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 49-52 d.A.) verwiesen.

Nach weiterer Behandlung durch den Orthopäden ... im Zeitraum vom 12.11.1990 bis zum 15.10.1991 steht die Klägerin seit dem 28.10.1991 in Behandlung des Orthopäden .... Seit dem Unfall befindet sich die Klägerin in regelmäßiger krankengymnastischer Behandlung. Nach zwei mehrwöchigen Kuren in den Jahren 1991 und 1995 war die Klägerin zuletzt vom 04.08. bis 08.09.1998 zur dritten Reha-Behandlung im Nordsee-Reha-Klinikum 2 ....

Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit dem Unfall fortdauernd unter Kopfschmerzen und einem Taubheitsgefühl im linken Arm verbunden mit Kribbeln sowie einem Ziehen im Schulter-Nacken-Bereich links. Die betreffenden, vor dem Unfall nicht aufgetretenen Beschwerden seien, wie sich insbesondere aus dem ärztlichen Bericht des ... vom 20.11.1992 in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 17-19 d.A.) ergebe, unfallbedingt und therapieresistent.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die erlittene Halswirbelsäulenverletzung und deren Folgen rechtfertigten über die vorprozessual unstreitig erfolgte Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 2.000,00 DM hinaus die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 DM.

Ihren noch nicht ausgeglichenen materiellen Schaden hat die Klägerin wie folgt beziffert:

Kosten für die Fahrt nach ... zu ... am 19./20.11.1992 298,50 DM

Parkgebühren 393,00 DM

Fahrtkosten zu Ärzten und Anwälten 273,00 DM

Freizeitaufwand für Arztbesuche 3.200,00 DM

Einschreiben 19,10 DM

Rezepteigenanteile 93,16 DM

Massagehandschuh 17,95 DM

Telefonkosten 1991-1992 600,00 DM

Summe 4.894,71 DM.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens d...

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